Contents : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

8.  Gesindeordnung  vom  8.  November  1810.  477

8  168.  Will  aber  die  Herrschaft  ein  solches  Gesinde  nicht  wieder
annehmen,  so  ist  sie  berechtigt,  ein  anderes  an  seine  Stelle  zu  miethen,
und  der  ausgetretene  Dienstbote  ist  nicht  allein  schuldig,  die  dadurch  verursachten
  mehreren  Kosten  zu  erstatten,  sondern  verfällt  überdies  in  eine
Strafe,  die  nach  Maßgabe  des  Grades  der  Verschuldung  auf  zwei  bis
zehn  Thaler,  oder  bei  Unvermögen  auf  verhältnißmäßiges  Gefängniß  festzusetzen

  ist.  79)

8  169.  Das  abziehende  Gesinde  ist  schuldig,  Alles  was  ihm  zum
Gebrauche  in  seinen  Geschäften,  oder  sonst  zu  seiner  Aufbewahrung  anvertraut
  worden,  der  Herrschaft  richtig  zurück  zu  liefern.

8  170.  Den  daran  durch  seine  Schuld  entstandenen  Schaden  muß
es  der  Herrschaft  ersetzen.  (88  65—69.)

Abschied.

*  171.  Bei  dem  Abzuge  ist  die  Herrschaft  dem  Gesinde  einen  schriftlichen
  Abschied  und  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über  seine  geleisteten
  Dienste  zu  ertheilen  schuldig.  80)

*  172.  Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Abschiede  Beschuldigungen  s1)
zur  Last  gelegt,  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,  so  kann
es  auf  polizeiliche  Untersuchung  antragen.  82)

8  173.  Wird  dabei  die  Beschuldigung  unbegründet  befunden,  so  muß
die  Obrigkeit  dem  Gesinde  den  Abschied  auf  Kosten  der  Herrschaft  aus-Dienst

  ist  Bestrafung  des  Gesindes  auf
Grund  des  G.  24.  April  54  (Anl.  F)
zulässig.  —  Uber  poliz.  Maßnahmen
gegen  Dienstboten,  die  sich  durch  Auswanderung
  ihrer  Dienstpflicht  zu  entehen
  suchen,  siehe  Vf.  16.  Nov.  83  (MB.
55).

7.)  Die  Frage,  ob  §  168  durch  G.
24.  April  54  (Anl.  F)  8  1  aufgehoben
ist,  wird  neuerdings  bejaht  KGer.  9.  Nov.
03  (Johow  XXVI  81),  ebenso  Linden-=berg
  a.  a.  O.  Anm.  1  zu  §  168  und
Nußbaum  a.  a.  O.  Anm.  2  zu  §  168,
anders  Groschuff  a.  a.  O.  Anm.  1  zu
8  168  mit  Rücksicht  auf  die  Motive
zum  G.  24.  April  54.

80)  Die  Zeugnisse  sind  jetzt  in  Gesindedienstbücher
  einzutragen,  die  für
die  Dienstboten  nach  V.  29.  Sept.  46
(Anl.  E)  und  G.  21.  Febr.  72  (Anl.  F)
auszufertigen  sind.  Zur  Ausstellung
des  Zeugnisses  kann  die  Herrschaft  gemäß
  §5  dieser  V.  durch  die  Polizei

angehalten  werden.  Der  Dienstbote
kann  auch  mittels  Klage  gegen  die  Herrschaft
  die  Ausstellung  des  Zeugnisses
beanspruchen,  ohne  vorher  die  Hilfe
der  Pol.  in  Anspruch  genommen  zu
haben  Rer.  2.  März  91  (Gruchot,
Beiträge  XXXV  683).

S01)  Die  Beschuldigungen  können  entweder
  in  dem  Vorwurf  bestimmter  strafbarer
  oder  sittlich  verwerflicher  Handlungen
  oder  in  dem  allgemeinen  Vorwurf
  eines  strafgesetzwidrigen,  unsittlichen
oder  unanständigen  Verhaltens  bestehen.
Dagegen  sind  ungünstige  Urteile  über
Leistungen  oder  Fähigkeiten  keine  Beschuldigungen.


s2)  Der  Dienstbote  hat  ein  Recht  auf
sofortige  poliz.  Untersuchung  Vf.  25.
Juni  35  (KA.  XIX  457),  dagegen  keinen
Anspruch  darauf,  Abschrift  der  poliz.
Verhandlungen  zu  erhalten  O.  19.
Sept.  92  (XXIV  410).