8. Gesindeordnung vom 8. November 1810. 477
8 168. Will aber die Herrschaft ein solches Gesinde nicht wieder
annehmen, so ist sie berechtigt, ein anderes an seine Stelle zu miethen,
und der ausgetretene Dienstbote ist nicht allein schuldig, die dadurch verursachten
mehreren Kosten zu erstatten, sondern verfällt überdies in eine
Strafe, die nach Maßgabe des Grades der Verschuldung auf zwei bis
zehn Thaler, oder bei Unvermögen auf verhältnißmäßiges Gefängniß festzusetzen
ist. 79)
8 169. Das abziehende Gesinde ist schuldig, Alles was ihm zum
Gebrauche in seinen Geschäften, oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut
worden, der Herrschaft richtig zurück zu liefern.
8 170. Den daran durch seine Schuld entstandenen Schaden muß
es der Herrschaft ersetzen. (88 65—69.)
Abschied.
* 171. Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gesinde einen schriftlichen
Abschied und ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über seine geleisteten
Dienste zu ertheilen schuldig. 80)
* 172. Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen s1)
zur Last gelegt, die sein weiteres Fortkommen hindern würden, so kann
es auf polizeiliche Untersuchung antragen. 82)
8 173. Wird dabei die Beschuldigung unbegründet befunden, so muß
die Obrigkeit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft aus-Dienst
ist Bestrafung des Gesindes auf
Grund des G. 24. April 54 (Anl. F)
zulässig. — Uber poliz. Maßnahmen
gegen Dienstboten, die sich durch Auswanderung
ihrer Dienstpflicht zu entehen
suchen, siehe Vf. 16. Nov. 83 (MB.
55).
7.) Die Frage, ob § 168 durch G.
24. April 54 (Anl. F) 8 1 aufgehoben
ist, wird neuerdings bejaht KGer. 9. Nov.
03 (Johow XXVI 81), ebenso Linden-=berg
a. a. O. Anm. 1 zu § 168 und
Nußbaum a. a. O. Anm. 2 zu § 168,
anders Groschuff a. a. O. Anm. 1 zu
8 168 mit Rücksicht auf die Motive
zum G. 24. April 54.
80) Die Zeugnisse sind jetzt in Gesindedienstbücher
einzutragen, die für
die Dienstboten nach V. 29. Sept. 46
(Anl. E) und G. 21. Febr. 72 (Anl. F)
auszufertigen sind. Zur Ausstellung
des Zeugnisses kann die Herrschaft gemäß
§5 dieser V. durch die Polizei
angehalten werden. Der Dienstbote
kann auch mittels Klage gegen die Herrschaft
die Ausstellung des Zeugnisses
beanspruchen, ohne vorher die Hilfe
der Pol. in Anspruch genommen zu
haben Rer. 2. März 91 (Gruchot,
Beiträge XXXV 683).
S01) Die Beschuldigungen können entweder
in dem Vorwurf bestimmter strafbarer
oder sittlich verwerflicher Handlungen
oder in dem allgemeinen Vorwurf
eines strafgesetzwidrigen, unsittlichen
oder unanständigen Verhaltens bestehen.
Dagegen sind ungünstige Urteile über
Leistungen oder Fähigkeiten keine Beschuldigungen.
s2) Der Dienstbote hat ein Recht auf
sofortige poliz. Untersuchung Vf. 25.
Juni 35 (KA. XIX 457), dagegen keinen
Anspruch darauf, Abschrift der poliz.
Verhandlungen zu erhalten O. 19.
Sept. 92 (XXIV 410).