Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Zeugen  und  Sachverständige.  721

Sechster  Abschnitt.  Zeugen.

§.  50.  Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,  ist  in  die
durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark,  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der
Hast  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.  Auch  ist  die  zwangsweise  Vorführung  des
Zeugen  zulässig.  Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens  kann  die  Strafe  noch  einmal
erkannt  werden.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben  des
Zengen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so
werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufgehoben.

Die  Befugniß  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter,  dem
Amtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten  Richter  zu.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das
Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde.

§.  51.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  der  Verlobte  1)  des  Beschuldigten;

2.  der  Ebegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  diejenigen,  welche  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum
dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch
wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr
besteht.

Die  bezeichneten  Personen  sind  vor  jeder  Vernehmung  über  ihr  Recht  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  zu  belehren.  Sie  können  den  Verzicht  auf  dieses  Recht
auch  während  der  Vernehmung  widerrufen.

§s.  52.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  ferner  berechtigt:

1.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge
anvertraut  ist;

2.  Vertheidiger  des  Beschuldigten  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  in  dieser
ihrer  Eigenschaft  anvertraut  ist;

3.  Rechtsanwälte  und  Aerzte  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung
ihres  Berufes  anvertraut  ist.

Die  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,

wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

§.  53.  Oeffentliche  Beamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,
dürfen  über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht?),
als  Zeugen  nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der  ihnen
zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen  werden.  Für  den  Reichskanzler
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung  des
Landesherrn,  fur  die  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung
des  Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des  Zeugnisses
dem  Wohle  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  Nachtheil  bereiten  würde.

§.  54.  Jeder  Zeuge  kann  die  Auskunft  auf  solche  Fragen  verweigern,  deren
Beantwortung  ihm  selbst  oder  einem  der  im  §.  51  Nr.  1—3  bezeichneten  Angehörigen
die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde.

§.  55.  Die  Thatsache,  auf  welche  der  Zeuge  die  Verweigerung  des  Zeugnisses
in  den  Fällen  der  §§.  51,  52,  54  stützt,  ist  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.
Es  genügt  die  eidliche  Versicherung  des  Zengen.

1)  Es  genügt  jedes  ernstlich  gemeinte  Eheversprechen,  E.  Crim.  X.  117.

2)  Ob  die  Umstände  solche  sind,  entscheidet  im  Zweifelfalle  die  vorgesetzte  Behörde,
  deren  Ausspruch  in  dieser  Beziehung  für  die  Richter  maßgebend  ist,  Erk.  R.
G.  18.  Sept.  1882  (E.  Crim.  VII.  74).  #

Ueber  die  Ladung  öffentlicher  Beamten  als  Zeugen  und  Sachpverständige  vergl.
St.  M.  E.  6.  April  1833  (M.  Bl.  S.  80),  Res.  17  Mai  1883  (J.  M.  Bl.  S.  155),
Res.  28.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  181,  J.  M.  Bl.  S.  137);  19.  Febr.  1895
(J.  M.  Bl.  S.  56).

Illing-Kaug,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  46