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solchen Schülern abgehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen
in einzelnen Fächern bei ausreichender Gesamtreife nicht bestanden haben oder durch
besondere Verordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Termin zur Prüfung
zugewiesen worden sind.
Um Zulassung zur Reifeprüfung haben die Schüler jedesmal vor dem 8. Januar,
im Sommerhalbjahre vor dem 8. Juli bei dem Direktor schriftlich nachzusuchen.
Längstens bis zum 15. Januar, beziehentlich 15. Juli hat der Direktor die Schüler,
die um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium
anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste hat eine Besprechung des Prüfungsausschusses
über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und eine
vorläufige Zensierung derselben stattzufinden.
Auf Grund der letzteren hat der Ausschuß darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen
der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei
dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler aufzunehmen,
die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem
begleitenden Berichte aber sind die von der Prüfungskommission bezüglich der Anzumeldenden
gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage
zu machen. Anträge auf Zurückweisung eines der Angemeldeten von der Prüfung
können nur dann Beachtung finden, wenn sie von dem Ausschusse einstimmig beschlossen,
eingehend begründet sind und die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen
Fächern, sondern zugleich die allgemeine geistige Reife des Angemeldeten betreffen.
Daß die in § 59 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal
ausdrücklich zu bezeugen.
#61. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel
bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren
Teilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach deren Beendigung
entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reifezeugnisses
zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder
Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der
Prüfung, beziehentlich die Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden.
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen
werden.
Über die hier bestimmten Strafen beschließt der Prüfungsausschuß. Auf diese
Strasen hat der Direktor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Angemeldeten unter ernster
Vermahnung hinzuweisen.
5#
Verwarnung
vor der
Prüfung.