Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

—  35  —

solchen  Schülern  abgehalten  werden,  die  Ostern  vorher  wegen  ungenügender  Leistungen
in  einzelnen  Fächern  bei  ausreichender  Gesamtreife  nicht  bestanden  haben  oder  durch
besondere  Verordnung  des  Ministeriums  der  Anstalt  für  diesen  Termin  zur  Prüfung
zugewiesen  worden  sind.

Um  Zulassung  zur  Reifeprüfung  haben  die  Schüler  jedesmal  vor  dem  8.  Januar,
im  Sommerhalbjahre  vor  dem  8.  Juli  bei  dem  Direktor  schriftlich  nachzusuchen.

Längstens  bis  zum  15.  Januar,  beziehentlich  15.  Juli  hat  der  Direktor  die  Schüler,
die  um  Zulassung  nachgesucht  haben,  in  vorgeschriebener  Weise  bei  dem  Ministerium
anzumelden.  Vor  Feststellung  der  Anmeldeliste  hat  eine  Besprechung  des  Prüfungsausschusses
  über  die  wissenschaftliche  und  sittliche  Reife  der  betreffenden  Schüler  und  eine
vorläufige  Zensierung  derselben  stattzufinden.

Auf  Grund  der  letzteren  hat  der  Ausschuß  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  einzelnen
der  Rücktritt  von  der  Prüfung  angeraten  oder  ein  Antrag  auf  deren  Zurückweisung  bei
dem  Ministerium  gestellt  werden  soll.  In  die  Anmeldeliste  sind  alle  Schüler  aufzunehmen,
die  bis  zu  deren  Abschluß  ihr  Gesuch  um  Zulassung  aufrecht  erhalten  haben.  In  dem
begleitenden  Berichte  aber  sind  die  von  der  Prüfungskommission  bezüglich  der  Anzumeldenden
  gefaßten  Beschlüsse  mitzuteilen,  auch  nach  Befinden  Vorschläge  wegen  der  Prüfungstage
  zu  machen.  Anträge  auf  Zurückweisung  eines  der  Angemeldeten  von  der  Prüfung
können  nur  dann  Beachtung  finden,  wenn  sie  von  dem  Ausschusse  einstimmig  beschlossen,
eingehend  begründet  sind  und  die  Bedenken  der  Kommission  nicht  nur  Schwächen  in  einzelnen
  Fächern,  sondern  zugleich  die  allgemeine  geistige  Reife  des  Angemeldeten  betreffen.

Daß  die  in  §  59  gestellten  Bedingungen  von  allen  Angemeldeten  erfüllt  sind,  ist  jedesmal
ausdrücklich  zu  bezeugen.

#61.  Jede  Täuschung  durch  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel
bei  Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der  ferneren
Teilnahme  an  der  Prüfung,  dafern  aber  die  Täuschung  erst  nach  deren  Beendigung
entdeckt  wird,  mit  der  Verweigerung  oder  nachträglichen  Ungültigerklärung  des  Reifezeugnisses
  zu  bestrafen.  Auch  kann  im  Falle  eines  bloßen  Versuchs  des  Gebrauchs  fremder
Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  die  Zurückweisung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der
Prüfung,  beziehentlich  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  verfügt  werden.

Ein  so  Bestrafter  kann,  wenn  er  nicht  wegen  bloßen  Versuchs  bestraft  wurde,  nur
noch  einmal  und  in  der  Regel  nur  nach  Jahresfrist  zu  einer  anderen  Reifeprüfung  zugelassen
  werden.

Über  die  hier  bestimmten  Strafen  beschließt  der  Prüfungsausschuß.  Auf  diese
Strasen  hat  der  Direktor  vor  Beginn  jeder  Reifeprüfung  die  Angemeldeten  unter  ernster
Vermahnung  hinzuweisen.

5#

Verwarnung
vor  der

Prüfung.