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„Abgabs- Ablieferungs, Speditions-oder Einschreib- Gebuͤhr“ u s. w. respect. 1kr. und
2 kr. einziehen: so hat man denselben diesen Bezug aufs ernstlichste und bei Strafe von
10 fl. für den ersten erweislichen Fall untersagt; welches hiemit zu Jedermanns Wissen-
schaft gebracht wird. Stuttgart, den 23. Febr. 1800#.
· Königl.Reichs-General-Ober-Post-Direction.
Decret des Koͤn. Forst-Depart. an faͤmtliche Ober-Forstaͤmter, das Einsammlen der Holz-
Saansen und den Handel mit denselben betr. d. d 28. Febr. 1809.
Da bei den bestehenden Waldkultur--Anstalten das Einsammlen der Holz-Saamen und
der Handel mit denselben die genaueste Aufsicht von Seiten der Königl. Ober Forst-Aemter
erfordert, so werden hiemit in Beziehung auf diesen Gegenstand folgende allgemeine Be-
stimmungen zur genauesten Nachachtung fesigeseze:
1) Um in den Königl. Waldungen Waldsaamen sammlen zu dürfen, ist eine schrifeliche
Erlaubniß von den betreffenden Ober-Forst-Aemt r# noͤthig, und in Commun-Privat=
und Patrimonial-Waldungen muß eine schriftliche Bewilligung der Wald-Eigenthü-
mer der Oberforstamtlichen Erlaubniß vorangehen.
a) Das Saamen-Sammlen ist nur erfahrnen und vertrauten Personen zu gestatten, und
in den Oberforstamtlichen Exlaubniß" Scheinen sind die Disteikte und die Zeit genau
zu bestimmen, in welchen Saamen gesammelt werden darf.
3) Auf die Behandlung dieser Saamen vom Einsammlen bis zum Verkauf haben die
Ober-Forst-Aemter eine besondere Aufmerk samkeit zu richten, und sede nachtheilige
Behandlungs-Art derselben zu verhüten zu suchen. Alle Holz= Saamen, welche un-
reif eingesammelt, oder beim Ausklengen und Aufbewahren verdorben worden, oder
sonst verdächrig scheinen, sind von den Ober-Forst-Aemtern solange in Verwahrung
zu nehmen, bis durch angestellte. Versuche ihre Brauchbarkeit erwiesen ist. Bei ei-
nem etwa entstehenden Streit ist eine Probe von dem Saamen an das Königl. Forst-
Departemem einzusenden, und die weitere Verfügung abzuwarten.
4) Händlern, welche wissentlich verdorbene Saamen zu verbaufen suchen, darf keine Er-
laubnih mehr zum Einsammien gegeben werden.
I) Zum Behuf der Waldkultur ist das Sammlen der Holz-Saamen in den herrschaft-
lichen Waldungen, wo msglich gegen eine Natural-Lieferung an gutem völlig gerei,
nigtem Saamen Distriktweise zu verleihen. .
Von einer jeden solchen Verleihung haben die Ober-Forst-Aemter sogleich Bericht zum
Königl. Forst-Departement zu erstatten, und in demselben das zu erhaltende Saamen. Quan-
tum anzuzeigen, damie wegen dessen Verwendung das nöthige verfügt werden kann. Deer.
Stuttg. im Königl. Forst: Depart den 28. Febr. 18090. Er (pec. Relolut.
Decret der Königl. Conseriptions-Commission, die Behandlung der Studierenden auf
' zunmasieu und Lpceen in Conscriptions-Hinsicht Letrßend „n
Da man aus eingekommenen Berichten ersehen, daß Cantonspflichtige sich außerge-
wöhnlich lange auf Gymnasien und Lyceen verweilen, und während dieser Zeit eine Erem-
tion von der Militgirpflichttgkeit ausprechen wollen, so wird denen Kreis; und Oberämtern