Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Fritz  Zadow,  Der  deutsche  Kolonialbestand.

 

 

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schliessen.  Finden  sich  z.  B.  ım  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  in  der  Zivilprozessordnung
Bestimmungen,  welche  für  das  Ausland  nur  deshalb  abweichende  Vorschriften  treffen,  weil
sie  die  „räumliche  Entfernung‘  ın  Rechnung  ziehen,  so  ıst  kein  Grund  einzusehen,  warum  die
Schutzgebiete  an  dieser  für  sıe  günstigen  Bestimmung  keinen  Anteil  haben  sollen.  Hauptsächlich
  kommt  hier  die  Dauer  von  Fristen  in  der  Zivilprozessordnung  in  Betracht,  welche  z.  B.
die  Bestimmung  trıfft,  dass  anstatt  der  gesetzlichen  Einlassungsfrist  ($$  262,  498)  und  der
Einspruchstfrist  (8  339)  Fristen  vom  Gericht  festzusetzen  sind,  ‚wenn  die  Zustellung  im  Auslande
  vorzunehmen  ist.

2.  Als  Inland  sind  die  Schutzgebiete  überall  da  zu  betrachten,  wo  es  sich  um  den  generellen
  Geltungsbereich  deutscher  Staatsgewalt  überhaupt  im  Gegensatz  zu  fremden  Staatsgewalten
  handelt,  wo  deutsches  Gebiet  vor  ausländischem  bevorzugt  werden  soll,  deutsches
Recht  in  Gegensatz  zu  ausländischem  tritt  und  deutsche  Interessen  vor  ausländischen  besonders
  geschützt  werden  sollen  (z.  B.  beim  Schutz  des  geistigen  oder  gewerblichen  Eigentums).  —

Was  endlich  noch  die  Gerichtsverfassung  betrifft,  so  gelten  hier  die  Schutzgebiete
  als  Inland.  Da  die  Gerichte  in  den  Schutzgebieten  kraft  ihres  territorialen  Charakters
alle  möglichen  Strafsachen  zu  erledigen  haben,  so  sind  sie  ordentliche  inländische  Gerichte.

 
 

 

Wie  die  vorstehenden  Darlegungen  ergeben  haben,  gründet  sich  das  heutige  staatsrechtliche
Verhältnis  des  Reiches  zu  seinen  Schutzgebieten  auf  dıe  wichtige  Erkenntnis  des  Charakters  der
Schutzgewalt,  dıe  nichts  anderes  ist  als  die  unmittelbare,  souveräne  Staatsgewalt.  Leider  ist  die
deutsche  Kolonialgesetzgebung  den  daraus  sıch  ergebenden  Grundprinzipien  des  Kolonialrechts
nur  in  sehr  mangelhafter  Weise  gerecht  geworden.  Einesteils  enthält  das  Grundgesetz  des  kolonialen
  Verfassungsrechts  noch  Sätze,  deren  Überflüssigkeit  sich  aus  der  richtigen  Erkenntnis
der  staatsrechtlichen  Natur  der  Schutzgebiete  klar  ergeben  musste;  andernteils  aber  zeigen  sich
fortwährend  Lücken  in  dem  gegenwärtigen  kolonialen  Rechtszustand.

Die  Schutzgebiete  müssen  staatsrechtlich  ein  Gebiet  mit  dem  Mutterlande  werden  und
wenn  auch  naturgemäss  nicht  alle  Gesetze  und  Staatsverträge  des  Reiches  auf  die  Schutzgebiete
Anwendung  finden  können,  so  lässt  sich  doch  die  ın  diesen  Gesetzen  und  Verträgen  enthaltene  Bezeichnung
  der  Schutzgebiete  als  Ausland,  wie  sie  auch  heute  noch  häufig  vorkommt,  vermeiden.  —
Vor  a  lem  aber  ist  die  Abhängigkeit  des  Kolonialrechts  vom  Konsularrecht  zu  bedauern.  Da  die
Vermengung  von  Schutzgebietsgerichtsbarkeit  sich  der  Entwicklung  hemmend  in  den  Weg  stellt,
so  muss  sie  beseitigt  werden,  zumal  dann  auch  die  beständige  Verweisung  des  Schutzgebietsgesetzes
auf  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  ın  Wegfall  käme.  Aber  abgesehen  von  der  formellen
  Schwerigkeit  ergibt  sich  auch  ın  sachlıcher  Beziehung  mehr  und  mehr,  dass
die  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Bedürfnisse  der  Kolonien  doch  wesentlich  andere  und  reichere
sind  als  diejenigen  der  konsularen  Gerichtsbezirke..  Es  muss  angestrebt  werden,  dass  sich  das
deutsche  Kolonialrecht  grunpsätzlich  von  dem  Konsularrecht  emanzipiere  und  dass  an  Stelle
der  unübersichtlichen  Gesetze  ein  neues  selbständiges  Schutzgebietsgesetz  geschaffen  werde,  das
den  besonderen  Bedürfnissen  der  kolonialen  Entwickelung  Rechnung  trägt.?®)

 

 

 

39)  Vgl.  hierzu  Köbner,  die  Reform  des  Kolonialrechts  (Verhandlungen  des  deutschen  Kolonialkongresses
  1910  8.  386  £f.).