Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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b)  Die  Prokuratur.

Die  Prokuratur'*,  genauer  Prozessprokuratur,  ist  die  Stellvertretung
  der  Parteien  vor  Gericht.  Die  Prokuratoren  befassen
sich  im  Einzelnen  mit  der  Vermittelung  des  Schriftenwechsels
zwischen  den  Parteien  unter  sich  und  dem  Gerichte,  der  Einleitung
  und  Vorbereitung  der  Prozesse,  dem  Sammeln  des  Streitmaterials,
  dem  Abwarten  der  Termine,  dem  Beobachten  des  prozessualen
  Formalismus,  wie  z.  B.  dem  Wahren  der  Fristen  u.  dgl.,
dem  gesammten  durch  die  Prozessführung  bedingten  Schreiberund
  Rechnungswesen,  der  Abwickelung  der  mit  dem  Prozess  zusammenhängenden
  Geldgeschäfte,  der  Leitung  und  Ueberwachung
der  Zwangsvollstreckung  und  der  sonstigen  Erledigung  des  Rechtsstreites
  durch  Vergleich,  Fallenlassen  des  Anspruches  u.  s.  w.
Man  fasst  allgemein  die  Prokuratur  als  ein  Mandat  auf  und  giebt
dem  Prokurator  ein  Recht  auf  Gebühren.  Diese  sind  aber  nicht
als  Gegenleistung  wie  der  Lohn  bei  der  Dienstmiethe  aufzufassen,
sondern  sie  werden  als  Honorar  selbstständig  geschuldet.  Uebrigens
  ist  der  Umstand,  dass  man  die  Prokuratur  als  Mandat  ansieht,
  ihr  verderblich  geworden.  Denn  der  Mandatar  ist  an  den
Willen  des  Mandanten,  hier  der  Prozesspartei,  gebunden.  Es  soll
aber  bei  der  Anfertigung  der  Prozedurakte  keineswegs  der  Wille
der  Partei  massgebend  sein,  die  in  leidenschaftlicher  Verblendung
oft  die  aussichtslosesten  Prozedurakte  vornehmen  lässt,  sondern
ob  damit  ein  Erfolg  bei  Gericht  erzielt  wird.  Es  wäre  also  bezüglich
  dieses  Punktes  vom  Prokurator  eine  Prüfung  anzustellen.
Daran  denkt  aber  gewöhnlich  der  Prokurator  nicht,  er  sucht  den
Wunsch  seines  Klienten  zu  erfüllen,  ja  noch  schlimmer,  er  macht,
wie  die  Erfahrung  lehrt,  nicht  selten,  im  eigenen  Interesse,

14  Vgl.  hierzu  die  in  Note  5  angegebene  Literatur,  da  die  Schriften
über  die  Advokatur  gleichzeitig  auch  die  Prokuratur  berücksichtigen.  Beizufügen
  sind  noch  für  das  ältere  französische  Recht:  Essai  sur  la  profession
du  procureur  1749  (anonym),  für  das  heutige:  EsBor,  Essai  sur  les  reformes
judieiaires.  Les  avoues.  1877.