Contents : Staats-Lexikon.

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gewähren.  Für  das  Deutsche  Reich  ist  das
Einquartierungswesen  geregelt  durch  das
Bundes-(Reichs-)  Gesetz  vom  25.  Juni
1868  (Bundesgesetzblatt,  S.  523  ff.),  betreffend
  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden,  durch  das
Reichsgesetz  vom  13.  Febr.  1875  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (Reichsgesetzblatt,  S.
52  ff.)  und  durch  das  Reichsgesetz  vom  13.
Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen
(Reichsgesetzblatt,  S.  129  ff.).  Von  der
Aufnahme  von  C.  sind  hiernach  nur  die
Häuser  und  Wohnungen  der  Mitglieder
der  regierenden  oder  früher  reichsunmittelbaren
  Familien  und  der  fremden  Gesandten
  und  Konsuln  befreit,  ferner  Dienstgebäude
  von  Behörden,  Post  und  Eisenbahnen,
  Unterrichtsanstalten,  Bibliotheken,
Museen,  Kirchen  und  Häuser,  welche  zum
Gottesdienst,  sodann  Gebäude,  die  zu
Waisen-,  Armen-,  Kranken-,  Straf=  und
Besserungsanstalten  bestimmt  sind,  endlich
  auch  Privathäuser  in  den  ersten  beiden
  Kalenderjahren  nach  demjenigen,  in
welchem  sie  bewohnbar  wurden.  Im  Krieg
bleiben  nur  landesherrliche  Schlösser  und
u  Staatszwecken  dienende  Gebäude  von

frei.

Einrede  (lat.  Exceptio),  im  allgemeinen
  jede  Entgegnung  eines  Beklagten  auf
die  gegen  ihn  erhobene  Klage,  insbesondere
die  vom  Beklagten  der  Klage  entgegengesetzte
  positive  und  selbständige  Behauptung
  einer  Thatsache,  welche,  wenn  sie  bewiesen
  wird,  rechtlich  geeignet  ist,  das
klägerische  Recht  oder  doch  die  Klage  zu
zersiören,  sei  es  eine  dilatorische  (verzögerliche),
  wenn  sie  nicht  eine  gänzliche
Befreiung  des  Beklagten  von  dem  geklagten
  Anspruch,  sondern  nur  temporäre  Abweisung
  der  Klage,  sei  es  eine  peremtorische
  (zerstörliche),  wenn  sie  eine
Zerstörung  des  der  Klage  zu  Grunde  liegenden
  Rechts  für  immer  bezweckt.  über
die  E.  der  Wahrheit  (exceptio  veritatis)
insbesondere  s.  Beleidigung.

Einflellung  der  Untersuchung,  Gerichtsbeschluß
  nach  geführter  Voruntersuchung,
  daß  eine  Hauptverhandlung  nicht
stattfinden  soll,  so  daß  es  also  weder  zu
einer  Verurteilung  noch  zur  Freisprechung

Einrede  —  Einwanderung.

des  Angeschuldigten  kommt.  Das  Gericht
hat  nämlich  nach  erfolgtem  Schluß  der
Voruntersuchung  darüber  su  erkennen,  ob
das  Hauptverfahren  zu  eröffnen,  oder  ob
der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu
setzen,  d.  h.  die  Untersuchung  einzustellen,
oder  endlich,  ob  das  Berfahren  vorläufig
einzustellen  sei.  Letzteres  kann  beschlossen
werden,  wenn  dem  weitern  Verfahren
Abwesenheit  des  Angeschalhigten  oder  der
Umstand  Wutgegensteit,  daß  derselbe  nach
der  That  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist.
Einwanderung,  der  übertritt  aus  dem
einen  Staat  in  einen  andern  zum  Zweck
der  dauernden  Niederlassung  und  des  Erwerbs
  des  Staatsbürgerrechts  (Naturalisation)
  daselbst.  Die  Gesetzgebungen
der  einzelnen  Staaten  enthalten  über  das
hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  sowohl
als  über  die  Bedingungen,  die  der  um  die
Aufnahme  Nachsuchende  zu  erfüllen  hat,
detaillierte  Bestimmungen.  Vielfach  ist
ein  bestimmter  Zeitraum  gesetzt,  innerhalb
dessen  sich  der  Ausländer  zuvor  in  dem
Gebiet  des  Staats  aufgehalten  haben
muß,  dessen  Bürger  er  werden  will;  so  in
England  und  Belgien  5,  in  Osterreich
und  Frankreich  10  Jahre.  In  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  muß
der  zu  Naturalisierende  zuvor  innerhalb
der  Union  5  und  innerhalb  des  Territoriums,
  woselbst  er  das  Indigenat  erwerben
  will,  mindestens  1  Jahr  sich  aufgehalten
  haben.  Außerdem  sind  regelmäbig
  Zeugnisse  über  moralische  Führung
und  über  die  nötigen  Subsistenzmittel
beizubringen.  Anders  gestaltet  sich  die
Sache  in  Ansehung  der  Angehörigen  verschiedener
  Staaten,  welche  zusammen  zu
einem  Bundesstaat  vereinigt  sind.  Hier
erscheint  es  als  eine  unmittelbare  Folge
der  politischen  Zusammengehörigkeit  der
verbündeten  Staaten,  daß  dem  Angehörigen
  des  einen  Staats  die  E.  in  einen  anern
  zum  Bund  gehörigen  Staat  gewähr-=leistet
  ist;  so  in  der  Schweiz,  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  und  im
Deutschen  Reich.  Die  Reichsgesetzgebung
unterscheidet  dabei  zwischen  der  Naturalisation
  eines  Ausländers,  d.  h.  eines
Nichtdeutschen,  und  der  Aufnahme  des
Angehörigen  eines  deutschen  Bundes-