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gewähren. Für das Deutsche Reich ist das
Einquartierungswesen geregelt durch das
Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 25. Juni
1868 (Bundesgesetzblatt, S. 523 ff.), betreffend
die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht im Frieden, durch das
Reichsgesetz vom 13. Febr. 1875 über die
Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden (Reichsgesetzblatt, S.
52 ff.) und durch das Reichsgesetz vom 13.
Juni 1873 über die Kriegsleistungen
(Reichsgesetzblatt, S. 129 ff.). Von der
Aufnahme von C. sind hiernach nur die
Häuser und Wohnungen der Mitglieder
der regierenden oder früher reichsunmittelbaren
Familien und der fremden Gesandten
und Konsuln befreit, ferner Dienstgebäude
von Behörden, Post und Eisenbahnen,
Unterrichtsanstalten, Bibliotheken,
Museen, Kirchen und Häuser, welche zum
Gottesdienst, sodann Gebäude, die zu
Waisen-, Armen-, Kranken-, Straf= und
Besserungsanstalten bestimmt sind, endlich
auch Privathäuser in den ersten beiden
Kalenderjahren nach demjenigen, in
welchem sie bewohnbar wurden. Im Krieg
bleiben nur landesherrliche Schlösser und
u Staatszwecken dienende Gebäude von
frei.
Einrede (lat. Exceptio), im allgemeinen
jede Entgegnung eines Beklagten auf
die gegen ihn erhobene Klage, insbesondere
die vom Beklagten der Klage entgegengesetzte
positive und selbständige Behauptung
einer Thatsache, welche, wenn sie bewiesen
wird, rechtlich geeignet ist, das
klägerische Recht oder doch die Klage zu
zersiören, sei es eine dilatorische (verzögerliche),
wenn sie nicht eine gänzliche
Befreiung des Beklagten von dem geklagten
Anspruch, sondern nur temporäre Abweisung
der Klage, sei es eine peremtorische
(zerstörliche), wenn sie eine
Zerstörung des der Klage zu Grunde liegenden
Rechts für immer bezweckt. über
die E. der Wahrheit (exceptio veritatis)
insbesondere s. Beleidigung.
Einflellung der Untersuchung, Gerichtsbeschluß
nach geführter Voruntersuchung,
daß eine Hauptverhandlung nicht
stattfinden soll, so daß es also weder zu
einer Verurteilung noch zur Freisprechung
Einrede — Einwanderung.
des Angeschuldigten kommt. Das Gericht
hat nämlich nach erfolgtem Schluß der
Voruntersuchung darüber su erkennen, ob
das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob
der Angeschuldigte außer Verfolgung zu
setzen, d. h. die Untersuchung einzustellen,
oder endlich, ob das Berfahren vorläufig
einzustellen sei. Letzteres kann beschlossen
werden, wenn dem weitern Verfahren
Abwesenheit des Angeschalhigten oder der
Umstand Wutgegensteit, daß derselbe nach
der That in Geisteskrankheit verfallen ist.
Einwanderung, der übertritt aus dem
einen Staat in einen andern zum Zweck
der dauernden Niederlassung und des Erwerbs
des Staatsbürgerrechts (Naturalisation)
daselbst. Die Gesetzgebungen
der einzelnen Staaten enthalten über das
hierbei zu beobachtende Verfahren sowohl
als über die Bedingungen, die der um die
Aufnahme Nachsuchende zu erfüllen hat,
detaillierte Bestimmungen. Vielfach ist
ein bestimmter Zeitraum gesetzt, innerhalb
dessen sich der Ausländer zuvor in dem
Gebiet des Staats aufgehalten haben
muß, dessen Bürger er werden will; so in
England und Belgien 5, in Osterreich
und Frankreich 10 Jahre. In den Vereinigten
Staaten von Nordamerika muß
der zu Naturalisierende zuvor innerhalb
der Union 5 und innerhalb des Territoriums,
woselbst er das Indigenat erwerben
will, mindestens 1 Jahr sich aufgehalten
haben. Außerdem sind regelmäbig
Zeugnisse über moralische Führung
und über die nötigen Subsistenzmittel
beizubringen. Anders gestaltet sich die
Sache in Ansehung der Angehörigen verschiedener
Staaten, welche zusammen zu
einem Bundesstaat vereinigt sind. Hier
erscheint es als eine unmittelbare Folge
der politischen Zusammengehörigkeit der
verbündeten Staaten, daß dem Angehörigen
des einen Staats die E. in einen anern
zum Bund gehörigen Staat gewähr-=leistet
ist; so in der Schweiz, in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika und im
Deutschen Reich. Die Reichsgesetzgebung
unterscheidet dabei zwischen der Naturalisation
eines Ausländers, d. h. eines
Nichtdeutschen, und der Aufnahme des
Angehörigen eines deutschen Bundes-