Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

163 
Auch ist auf dieselbe alles dasjenige anwendbar, was die neue Accise Ordnung Th. 1. 
Abschn. ro. S. 65 — 7# in Hinsicht auf Tausch-Kontrakte, auf Güterkontrakte mit Leib- 
geding“ und andern Bedingungen, (auf Heirathgüter und Erbschaften,) auf verkaufte Ape- 
theken, Wirthschaften, und andere mit Real-Privilegien versehene Gebände, auf adjudicirte 
Güter und auf Kon rakte Königlicher Administrationen vorschreibt. "" . 
Am Ende jeden Quartals hat der Gerichts-Aktuar von dem für das Aceifeamt gefertig- 
ten Verzeichnis der bei Gericht vorgekommenen Kontrakte dem Umereinbringer der Waisen- 
und Zuchthéuser eine beglaubigte Abschrift zuzustellen, um dasselbe seinem Parrikular beile- 
gen zu können. 
Bei Güter: Häuser-Mühl= Schaafwaide= und andern ähmlichen Verleihungen der Ge- 
meinden und milden Stiftungen ist gleich nach jeder Berleihung ein Auszug aus dem Ver- 
leihungs-Protokoll mit der Berechnung der von dem Beständer zu bezahlenden Zucht= und 
Waisenhaus-Gebühr durch den Gerichtsactnar zu fertigen, und samt dem Geldbetrag an 
den Untereinbringer zu übergeben. 
*. 7. 
Zu Beurkundung der weiteren Eimahme-Rubriken von neuen Bürgern, von Schutz= 
juden, und von Diensts-Ersetzungen der Kommunen und Korporationen hat der Unterein- 
bringer einen von dem Gerichtsactunr zu fertigenden Auszug aus dem Gerichts-Protokoll 
über sämtliche im Laufe des Rechnungs= Jahrs vorgekommene Bürgerannahmen, ein von dem 
Gericht auszustellendes Verzeichnis der im Ort befindlichen Schutzjuden und ein durch den 
Gerichtsactuar zu beglaubigendes Verzeichnis der zum Bezug einer Zucht= und Waisenhaus- 
gebühr sich eignenden Kommun-Aemter-Erseßtzungen dem Rechnungs-Partikular beizulegen. 
· Is. . · 
In Ruͤcksicht auf die Abgaben der Handwerks-Zuͤnfte hat jeder Ober-Beamte nach 
den festgesetzten 3 Klassen zu bestimmen, was die in seinem Amts--Distrikt befindlichen Zunft- 
laden nach Verhaͤltnis ihres Vermoͤgens und der Anzahl der Meister an die Waisen- und 
Zuchthäuser jährlich zu entrichten haben. Dieses Regulativ, welches alle 3 Jahre zu revi- 
diren ist, hat der Untereinbringer seinem ersten Partikular beizuschliessen, und den Haupt- 
Innhalt den Prämissen der folgenden Rechnungen einzuverleiben, auch, so oft dasselbe eine 
Aenderung erleidet, eine besondere Urkunde darüber beizubringen. 
H. O. . . 
BeiallenVerläihungenKöniglicherKommun--—oder.Korporat·ionsi-Zchendenistesdie 
Obliegenheit der Kameralbeamten, Stiftsverwalter, Bürgermeister, oder anderer Rechnungs- 
Beamten, gleich nach der Verhandlung einen beglaubigten Auszug aus dem Verleihungs- 
Protokoll dem Orts-Einbringer einzuhändigen, damit dieser den Einzug der den Zucht= und 
Waisenhäusern zu entrichtenden Abgabe gleichbald vornehmen kann. 
O. 10. 
Wenn Erbschaften oder Vermächtnisse auf Seitenverwandte vom zeen oder von ent 
fernteren Graden der Blutsfreundschaft, oder auf blos verschwägerte oder ganz fremde Pers-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.