Nr. 157. Gesetz, betr. den Reichshaushalts-Etat für 1900. Vom 30. März 1900. 297
8. 22. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges gerichtliches
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer der im §. 21 Abs. 1
bezeichneten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen ist nach den bisherigen
Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen des
Verfahrens und der Entscheidung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 19. März 1900.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nr. 167. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats
für das Rechnungsfahr 1000. vom 30. März 1000.
(R#Bl. Nr. 13, S. 139; ausgeg. am 31. März 1900.)
Auszug.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
» 8. 1. Der diesem Gesetz als Anlage!#) beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr vom 1. April 1900 bis 31. März 1901 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 2059 825412 Mark, nämlich
auf 1783778780 Mark an fortdauernden, ç
auf 196998221 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und
auf 79048411 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats,
in Einnahme
auf 2059 825 412 Mark.
8. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher
Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen die
Summe von 72620029 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
ç I. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordent-
lichen Betriebsonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
einhundenfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. Z
. 4. Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichs-
bank.Direktorium für das Rechnungsjahr 1900 wird auf 159500 Mark festgestellt.
5. Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung
7 2 vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die aus der dritten Anlage ??) ersicht-
iche ung.
8. 6. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Postscheckverkehr einzuführen. Die für die
Benutzung des Verlehrs zu beachtenden Vorschriften werden durch eine vom Reichskanzler zu
erlassende Verordnung unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen getroffen: — — — —
Zu Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
iege
Gegeben Berlin im Schloß, den 80. März 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
— — — —
1) Unten S. 298 f. )) Nicht mit abgedruckt.