Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Ausgab--Geld 
Einzugs-Gebühr. 
cirten Gelder, passirt statt aller andern Belohnung eine Ein- 
zugsge bühr 
4 — Drei Kreuzer 
von jedem baar eingegangenen Gulden, wogegen weder für 
die das Jahr über auszufertigenden Schreiben noch die übrigen 
Verrichtungen und Besorgungen cine Anrechnung statt findet. 
Hieran hat der Ober-Einbringer die eine Helfte, und der Un- 
ter-Gefäll-Einbringer die andere Helfte anzusprechen. 
Nun bestehet die ganze Geld-Einnahme oben ersichtlicherma- 
sen in —:. 
Hievon ist aber wieder abzuziehen: die Hälfte von Vermächt- 
nissen, da hievon nur 1x# kr. Einzugs-Gebühr passirt 
—- 9 
  
Ueber deren Abzug übrig bleiben —. "v 
Welche an Einzugsgebühr ausmachen , 
Sumna 
· 
— 
  
Fuͤr die Einkassirung und Lieferung der oben rubri- 
 
	        
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