Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Ausgab= Geld. 
Einzugs-Gebühr. 
Für die Einkassirung und Lieferung der oben rubricirten Gell- 
der, passirt unter nachfolgenden Ausnahmen, statt aller andern 
Belohnung eine Ein zugs-Gebühr . 
à Drei Kreuzer 
von jedem baar eingezogenen Gulden, wogegen weder für die 
das Jahr über auszuferligenden Schreiben noch die üäbrigen Ver- 
richtungen und Besorgungen eine Anrechnung statt findet. 
  
Hievon hat, soviel die Surplus-Gelder und die konfistirten 
Kotteric-Gewinnste betrift, der Oberamtmann, welcher den Einzug 
besorgt hat, das Ganze, sodann bei den Diensi-Anstellungen, wel- 
che von den Koͤnigl. Kollegien und Departements ausgeschrieben 
over bestätiget werden, der einzicheude K Kameral-Verwalter und 
der Ober-Einbringer jeder den halben Theil, von allen übrigen 
Gefällen aber, welche von den Unter-Einbringern eingeliefert wer- 
den. die gier die eine Hälfte, und die andere der r Ober— Einbringer 
anzusprechen. 
Nun bestehet Ae ganze Geld-Einnahme oben ersichtli- 
schermasen #in. . « 
o I 
Hievon ist aber wieder abzuziehen: 
a) die Haͤlfte von denjenigen Rubriken, 
wovon nur 17 kr. Einzugs-Gebühr 
Fassirt, und zwar 
von Collateral = Erbschaften und 
Legaten 
von Frucht-Erlds-Geldern . 
b) ztel von der Rubrik: 
Beiträge der piorum Corporum 
da hievon nur # kr. passirt 
Nach deren Abzug übrig bleiben 
–. 
welche an Einzugs-Gebühren ausmachen 
S uamma 
  
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