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vertrag oder war sie ein Gesetz? Oder war sie etwa gar beides zugleich?
Die letztere Frage wird man wohl verneinen müssen, infoferne damit gesagt
werden wollte, daß ein Gesetz zugleich die Natur eines Vertrages haben könne.
Denn im Gesetze, in der Verfassung setzt die Staatsgewalt sich selbst Normen,
im Staatsvertrage tritt sie in Beziehung zu einem anderen Souveräne. Auch
kann sich der Vertrag nicht in Gesetz, das Gesetz nicht in Vertrag in der Art
verwandeln, daß zu Folge dieser Verwandlung ein rechtlicher Zusammenhang
zwischen beiden bestünde. Sie sind einmal grundverschiedene Dinge, und das
Staatsrecht kennt keine Novation. Aber ein Anderes ist möglich und ist in
der That hier der Fall: was Vertrag zwischen den Staaten ist,
kann innerhalb jedes Staates als Gesetz verkündet und so
mit formeller Gesetzeskraft ausgestattet werden. Vgl. meine
Staatsrechtlichen und politischen Abhandlungen S. 81 ff. Vom Inhalte der
Bundesverfassung hängt es ab, wie weit das, was zum formellen Gesetze gemacht
worden ist, auch Gesetz im materiellen Sinne oder Verfassungsrecht im
materiellen Sinne (organisatorisches Recht) ist oder nicht.
Nachdem in der geschilderten Weise die norddeutsche Bundesverfassung
verkündet worden war, erschien in der ersten Nummer des Gesetzblattes des
Norddeutschen Bundes ein „Publicandum“ des Bundespräsidiums vom
26. Juli 1867, des Inhaltes, daß die nachstehend abgedruckte Bundesverfassung
seit dem 1. Juli in allen Bundesstaaten Gesetz geworden sei, und daß
die Krone Preußen die Präsidialrechte und Pflichten übernehme.
Es heißt dort: „Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen
u. s. w. thun kund und fügen im Namen des Norddeutschen Bundes zu
wissen: "
Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von Uns, Sr. Mj.
dem Könige von Sachsen u. s. f. mit dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage
vereinbart worden, ist dieselbe in dem ganzen Umfange des Norddeutschen
Bundesgebietes wie folgt:
Verfassung des Norddeutschen Bundes u. s. w.
unter dem 25. Juni dieses Jahres verkündet worden und
hat am 1. Juli dieses Jahres die Gesetzeskraft erlangt. Indem wir dies
zur öffentlichen Kenntniß bringen u. s. w.
Hiemit haben wir also die feierliche und öffentliche Erklärung: Die norddeutsche
Bundesverfassung ist Landesrecht jedes Bundesstaates geworden, nicht
mehr, nicht weniger. ·
Anders als im Bundesgesetzblatte liest sich die Sache bei verschiedenen
Schriftstellern. So sagt Thudichum (S. 519:
„Die unterm 2. August 1867 im Bundesgesetzblatt erfolgte Verkündigung
(2) der Verfassung durch das Bundespräsidium erwähnt im Eingange
nur der Thatsache, daß die Verfassung von den Regierungen mit dem
zu diesem Zwecke berufenen Reichstage vereinbart worden sei, und läßt die
sie verkündigenden Particulargesetze, als lediglich die Continuität des Particularrechts
berührend, außer Betracht. Es ist damit von vorneherein der
bundesstaatliche Standpunkt in richtiger Weise festgehalten worden.“