Full text : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

16  Eingang.

vertrag  oder  war  sie  ein  Gesetz?  Oder  war  sie  etwa  gar  beides  zugleich?
Die  letztere  Frage  wird  man  wohl  verneinen  müssen,  infoferne  damit  gesagt
werden  wollte,  daß  ein  Gesetz  zugleich  die  Natur  eines  Vertrages  haben  könne.
Denn  im  Gesetze,  in  der  Verfassung  setzt  die  Staatsgewalt  sich  selbst  Normen,
im  Staatsvertrage  tritt  sie  in  Beziehung  zu  einem  anderen  Souveräne.  Auch
kann  sich  der  Vertrag  nicht  in  Gesetz,  das  Gesetz  nicht  in  Vertrag  in  der  Art
verwandeln,  daß  zu  Folge  dieser  Verwandlung  ein  rechtlicher  Zusammenhang
zwischen  beiden  bestünde.  Sie  sind  einmal  grundverschiedene  Dinge,  und  das
Staatsrecht  kennt  keine  Novation.  Aber  ein  Anderes  ist  möglich  und  ist  in
der  That  hier  der  Fall:  was  Vertrag  zwischen  den  Staaten  ist,
kann  innerhalb  jedes  Staates  als  Gesetz  verkündet  und  so
mit  formeller  Gesetzeskraft  ausgestattet  werden.  Vgl.  meine
Staatsrechtlichen  und  politischen  Abhandlungen  S.  81  ff.  Vom  Inhalte  der
Bundesverfassung  hängt  es  ab,  wie  weit  das,  was  zum  formellen  Gesetze  gemacht
  worden  ist,  auch  Gesetz  im  materiellen  Sinne  oder  Verfassungsrecht  im
materiellen  Sinne  (organisatorisches  Recht)  ist  oder  nicht.

Nachdem  in  der  geschilderten  Weise  die  norddeutsche  Bundesverfassung
verkündet  worden  war,  erschien  in  der  ersten  Nummer  des  Gesetzblattes  des
Norddeutschen  Bundes  ein  „Publicandum“  des  Bundespräsidiums  vom
26.  Juli  1867,  des  Inhaltes,  daß  die  nachstehend  abgedruckte  Bundesverfassung
  seit  dem  1.  Juli  in  allen  Bundesstaaten  Gesetz  geworden  sei,  und  daß
die  Krone  Preußen  die  Präsidialrechte  und  Pflichten  übernehme.

Es  heißt  dort:  „Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen
u.  s.  w.  thun  kund  und  fügen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  zu
wissen:  "

Nachdem  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  von  Uns,  Sr.  Mj.
dem  Könige  von  Sachsen  u.  s.  f.  mit  dem  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Reichstage
  vereinbart  worden,  ist  dieselbe  in  dem  ganzen  Umfange  des  Norddeutschen
Bundesgebietes  wie  folgt:

Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  u.  s.  w.
unter  dem  25.  Juni  dieses  Jahres  verkündet  worden  und
hat  am  1.  Juli  dieses  Jahres  die  Gesetzeskraft  erlangt.  Indem  wir  dies
zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  u.  s.  w.

Hiemit  haben  wir  also  die  feierliche  und  öffentliche  Erklärung:  Die  norddeutsche
  Bundesverfassung  ist  Landesrecht  jedes  Bundesstaates  geworden,  nicht
mehr,  nicht  weniger.  ·

Anders  als  im  Bundesgesetzblatte  liest  sich  die  Sache  bei  verschiedenen
Schriftstellern.  So  sagt  Thudichum  (S.  519:

„Die  unterm  2.  August  1867  im  Bundesgesetzblatt  erfolgte  Verkündigung
  (2)  der  Verfassung  durch  das  Bundespräsidium  erwähnt  im  Eingange
  nur  der  Thatsache,  daß  die  Verfassung  von  den  Regierungen  mit  dem
zu  diesem  Zwecke  berufenen  Reichstage  vereinbart  worden  sei,  und  läßt  die
sie  verkündigenden  Particulargesetze,  als  lediglich  die  Continuität  des  Particularrechts
  berührend,  außer  Betracht.  Es  ist  damit  von  vorneherein  der
bundesstaatliche  Standpunkt  in  richtiger  Weise  festgehalten  worden.“