Nro. 26. 1 8 eo. 255
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
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Samstag', 23. Jun.
Verordnung, gegen das Einschwärzen fremden Tabaks.
Se Königl. Majest. haben zu verordnen geruhet:
1) Jeder innländische Kanfmann, der sich mit Tabaks-Bestellungen directe an eine
innländische oder ausländische Fabrik, oder an einen auswärtigen Kaufmann oder
Commissionair wendet, wird, wenn er gleich nachher von der geschehenen Bestellung
bei der Regie selbst die Anzeige macht, oder durch den Fabrikantren und fremden
Kaufmann machen läße, das Quantum sei groß oder klein, um zwanzig Reichstha-
ler gestraft; wird der Tabak wirklich heimlich eingebracht, so treten die auf die
Tabaks-Einschwärzung bereics bestimmten Serafen in Wirkung. «
2) Wenn ein reisender Commis von Handelsleuten oder Privaten Bestellungen auf Ta-
bak annimmt, so verfällt solcher ebenfalls in eine Strafe von zwanzig Reichsthalern.
3) Mit Fabriken oder fremden Handelshaͤusern, welche den innlaͤndischen Handelsleuten
privatim Tabak zuschiken, und solchen entweder gar nicht, oder falsch declariren, oder
den Innlaͤndern auf andere Art zur Einschwaͤrzung verhelfen, hat die Regie allen
Verkehr abzubrechen, und, wenn jene sich hiebei betrüglicher Handlungen schuldig
gemacht haben, öffentliche Anzeige hievon zu machen. -«
Die Koͤnigliche Oberaͤmter haben diese allerhöchste Verordnung besonders dem Han-
delsstande und den Tabaks-Fabrikanten bekannt zu machen, und in vorkommenden Fällen
bienach das erforderliche zu beobachten.
Zugleich wird denselben eröffner, daß die in der General-Verordnung vom 26. Nov.
1308- enthaltene Bestimmung in Absicht auf die Delations-Gebühren dahin abgeändert
werden ist, daß künftig der Betrag der Conßseationen und Geld-Strasen zusammen gerech-
net, und von beiden den Delatoren diejenige Delations= Gebühr ausbezahlt werden foll-
welche nach der Zoll-Ordnung C. or, bei Joll: Vergehungen statt findet. Sturtgarr, den
13. Jun. 1810. General Dirertion der Königl. Tabaks-Regie.