Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
W  4.

(Ausgegeben  am  11.  Juli  1896.)

 

5.  Regierungs-Verordnung
vom  0.  Juni  1896,
betreffend  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowie  die
Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Argzneigläser  und
Standgefäße  in  den  Apotheken.

Mit  Höchster  Ermächtigung  Sorenissimi  wird  über  die  Abgabe  stark  wirkender
Arzueimittel.  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße
  in  den  Apotheken  auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  13.  Mai  d.
Is.  hiermit  Folgendes  bestimmt:

§5  1.

Dic  in  dem  beiliegenden  Verzeichniß  aufgeführten  Drognen  und  Präparate
sowie  dic  solche  Droguen  oder  Präparate  enthaltenden  Zubereitungen  dürfen  me
auf  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  (Rezept)  eines
Arztes,  Zahnarztes  oder  Thierarztes  in  lehzterem  Falle  jedoch  nur  zum  Gebrauch
in  der  Thierheilkunde  —  als  Heilmittel  an  das  Publikum  abgegeben  werden.

82.

Die  Bestimmungen  im  §  1  finden  nicht  Anwendung  auf  solche  Zubereitungen,
  welche  nach  den  auf  Grund  des  8  6  Absatz  2  der  Gewerbcordnung  (Reichsgesetzblatt
  1383  S.  177)  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen  auch  außerhalb  der
Apotheken  als  Heilmittel  feilgehalten  und  verkauft  werden  dürfen  (vergl.  &#  der
Kaiserlichen  Verorduung  vom  27.  Jannar  1890  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  9
und  Artikel  l  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  25.  November  1895  Neichs-Gesetzblatt
  S.  455).