Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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und  dieser  soll,  daß  solches  geschehen,  auf  dem  Patent
Sinsen  vesnbe  welcher  Ekn  H.  2#  do06  ein  neuerlich  7-3
migl.  Ober-Finanz=  Kammer  Lumpen  sammelt,  oder  die  eingesammelten  Lumpen  in  Paier
  Pobriken  anderer  Bezirke  liefert,  wird  auf  Betreten  das  erstemal  mir  #  kleinen  Frevel
da  6  eitemal  aber  neben  Abnahme  des  Patents  mit  kleinen  Freveln,  und  das  Ausschwären
  der  eumpen  über  die  Gränzen  neben  der  Confiscation  des  Werths  der  Lumpen,  mit  1  Ast
ger  Ger  und  bei  Unvermsglichen  mit  14  tägiger  Incarcerarion  bestraft.  4
a  7)  Wean  ein  Papier-Fabrikant  Lumpen  von  Sammlern  aus  andern  Bezirken  sich  liefern
  läßr,  so  verfällt  derselbe  in  eine  Strafe  von  2  kleinen  Freveln;  die  Ausfuhr  aber  i
den  Sebrirameen  wie  den  Sammlern  und  Fuhrleuten  neben  der  Conftscation  bei  24  fl.  Straͤ-oten.


fe  *  9  Diejeuige  Papier-Fabrikanten,  welche  weniges  oder  kein  weißes  Papier  verferrigen
mithin  die  in  ihrem  Bezirk  eingesammelte  bessere  leinene  Lumpen  nicht  beuuzen  können,  sol
len  die  entbehrlichen  Verräthe  nicht  an  Lumpen=  Händler,  Buchbinder  oder  Kaufleute,  weil
überhaupt  Niemand  mehr  mit  Lumpen  Handel  treiben  darf,  verkaufen,  sondern  solche  an
benachbarte  Papier-Fabrikanten  gegen  obrigkeitliche  Certificate,  wohin  solche  geliefert  werden
und  wie  hech  das  Quantum  sich  belaufe,  überlassen.  7
o)  Wird  das  Verbot  vom  4.  Mai  17  3.  die  Lumpen  als  Dünger  in  die  Felder  zu
sebrauchen,  hiemit  ausdrüklich  wiederholt.  Die  Kumpen-Sammler  hingegen  sind  gehalten
alle  Sorten  von  Lumpen,  wie  auch  solche  beschaffen  wären,  ohne  Auswahl  anzunehmen  "
10)  Die  Ausfuhr  des  Leimleders  ist  schon  in  der  Joll-Ordnung  v.  180g.  mit  einer
Abgabe  von  2  fl.  8kr.  per  Centner  belegt,  und  sind  hierunter  auch  insbesondere  die  Pergamem=

  und  andere  Haut-Spähne,  so  wie  namenrlich  die  Schaaf-Füße  begriffen.  8
11).  Die  Ober-Cameral-Zoll=  und  Aceise-Beamten,  Ortsvorsteher  und  VPolizei:  Soldaten
  haben  über  die  genaueste  Befolgung  dieser  Verordnung  zu  wachen,  und  die  Ober  6Q
..  «,.  .  «  -  Die  kramtleute

  alle  diejenige,  welche  selche  übertreten,  zu  bestrafen;  auch  wird  den  Denuncianten  Ei
Drittel  von  allen  erkannten  Geldstrafen  zugesichert.  Decret.  Stuttgarr,  in  Königl.  Ob  w.
Sinanz=  Kammer,  kandwirthsch.  Depart.  den  34.  Jan.  1810.  Er  lpeciali  Relolor.  er-Das

  Auesweichen  der  den  Posten  begegnenden  Fuhren  betr.

»  DurchdiePostdienst-InstkuctionS.23.Z.5.(Staats--und  Regierun  s-Blatt  v
Jahr  1807.  S.  212.)  ist  in  Betreff  des  Ausweichens  der  den  Posten  begegmenden  a#bomn
bestimmt  und  festgesezt  worden,  x
:)  den  Ordinari=  Postwägen  muß  jedes  andere  Fuhrwerk  ausweichen,  dergestalt  daß  die
Exrra-Posten  und  Couriers  selbst  denselben  auf  das  von  dem  Postillon  durch  das  Horn
H  n  gebende  Zeichen  ausweichen  müssen;  1
en  Trtra-Posten  und  Couriers  müssen  gleichfalls  alle  und  jede  Fuhren
führende  Postillon  durch  das  Blasen  des  Posthorns  es  eolenn,  ze,  sbalr  der
5  Würde  irzend  ein  Kurscher,  Fuhrmann  oder  Banuer  dieser  Aufforderuag  gar  keine,
oder  eine  so  unvollständige  Folze  leisten,  daß  dadurch  dem  Postgefihrte  ein  Nachtheil
erwachsen  würde,  so  hat  der  Postüillon  sich  deßwegen  nicht  mit  dem  Kutscher,  Fuhr-