B, bei Attestaten uͤber die Vermoͤgens- Umstaͤnde oder das Praͤdikat der Supplikamen,
und dergl. statt findet,
2
iu erstatten hat.
Nro. 32. 1 3 10. 307
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regterungs-Blatl.
Samstag, 4. Aug.
— —
Verordnung wegen Abstellung des Unfugs der Beilegung von obrigkeitlichen oder gerichtlichen
„Aktestaten zu den Suppliken, an die Stelle der oberamtlichen Beiberichte.
Da seit einiger Zeit häufig die Ungebühr vorkommt, daß Bürgermeister und Gerichte
der Städte und Dörfer des Königreichs, den Supplikanten förmliche die Unterstüzung ih-
rer Gesuche bezwekende Zeugnisse, welche sodann den Exhibiis an der Stelle der oberamt-
lichen Beiberichte angeschlossen werden, auszustellen pflegen; so sieht man sich, um diesem
Unfug für die Zukunst zu steuren, hiedurch veranlaßt, die längst bestehenden, namentlich
in der Königl. Commun= Ordnung S. ö1. und den General-Reseripten vom 27. Oct. 1740.
und 6. Febr. 1751. enehaltenen Verordnungen, wornach Commun-Vorsteher ohne Vorwis-
sen und Gutfinden des ihneff vor esezten Oberamts keinerlei Attestate ausstellen sollen, zur
allgemeinen Nachachtung für die Bürgermeister und Gerichte sowohl, als auch insbesondere
für die Concipisken der Birrschriften, welche in vorkommenden Fällen die Supplieanten hier-
nach anzuweisen haben, wiederholt unter Bedrohung mit augemessener Strafe im Nichtach-
tungsfall und mit dem Anhang einzuschärfen, daß in Fälken, wo nach Vorliegenheit der-
Umstände der Beibringung obrigkeitlicher oder gerichtlicher Zengnisse der Orts-Vorsteher, wie
olche jederzeit mit dem Exhibi ,-- · ,
am zuzustellen find, 5 che jederz em Exhibito selbst, vor allen Dingen dem Ober
lches sodann uͤber den Inhalt beider seinen oberamtlichen Beibericht
Stuttg. den 23. Jul. 1810.
Wiederholtes Monitorium, die Einsendung der rükständigen Eriminal-Tabelken betr.
Da mehrere Koͤnigl. Oberforst= und Oberämter, der an sie bereits am 15. Jun. d. IJ.
unter Anberaumung einer Frist von 14 Tagen, ergangenen Aufforderung ungeachter,- die
Criminal-Quartal-Tabellen für die ersten drei Monate des kaufenden Sehte #- jeze noch
nicht an die unterzeichnete Stelle eingesendet haben; so werden diese Beamrungem hierdurch
wiederholt erinnert, die erwähmen noch rükständigen Tabellen uunmehr unfehbar innerhalb
drei Wochen einzusenden, widrigenfalls dieselben durch eigene Boten auf Kosten der Sän-