40 Frachtgeschäft. Konnossement.
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für Vayern
rechts des Uheines.
1.
Haftung eines frachtführenden Fluß= und Kanalschiffers aus
einem Konnossemente.
Vergl. allg. deutsch. Handelsgesetzb. Art. 413, 415 Abs. 2, Art. 419.
Der Schiffer V. E. übernahm im Mai 1859
die Verfrachtung von 500 Schäffel Waizen von
Regensburg nach Frankfurt a. M., welche 500
Schäffel F. F. an F. S. zu Frankfurt verkauft hatte.
V. E. unterzeichnete am 13. Mai 1859, angeblich
ohne es gelesen zu haben, ein Konnossement, worin
die Waare als trocken und gut bezeichnet war.
Nachdem V. E. mit 335 Sch. in Frankfurt angekommen
war, erklärte F. S. auf den Grund einer
Expertise, welche diese Waare auswüchsig, schimmelig
und übelriechend befunden hatte, dieselbe für nicht
empfangbar, hielt sich wegen des Schadensersatzes
an den Frachtschiffer und schlug auf seine Schiffe
Arrest. Am 29. Juni 1859 wurde die Sache dadurch
gütlich beigelegt, daß V. E. an seinem
Frachtlohne 200 fl. nachließ.
V. E. trat hierauf klagend gegen F. F. auf
und forderte von diesem den Ersatz dieses Verlustes
und desjenigen Schadens, welchen er durch den erteneng.
Aufenthalt in Frankfurt erlitten hatte,
mit 37
Der Beklagte machte geltend, daß V. E. in
Folge der Unterzeichnung de5 Konnossements mit
allen seinen Ansprüchen an den Käufer verwiesen
sei, und daß, wenn die Waare schadhaft angekommen,
dieß durch Schuld des Frachtschiffers geschehen
sei, welcher auf der Fahrt das Getreide zu wenden
unterlassen habe.
Die erste Instanz legte dem Kläger den Be-