Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

40  Frachtgeschäft.  Konnossement.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Vayern
rechts  des  Uheines.

1.

Haftung  eines  frachtführenden  Fluß=  und  Kanalschiffers  aus
einem  Konnossemente.
Vergl.  allg.  deutsch.  Handelsgesetzb.  Art.  413,  415  Abs.  2,  Art.  419.

Der  Schiffer  V.  E.  übernahm  im  Mai  1859
die  Verfrachtung  von  500  Schäffel  Waizen  von
Regensburg  nach  Frankfurt  a.  M.,  welche  500
Schäffel  F.  F.  an  F.  S.  zu  Frankfurt  verkauft  hatte.
V.  E.  unterzeichnete  am  13.  Mai  1859,  angeblich
ohne  es  gelesen  zu  haben,  ein  Konnossement,  worin
die  Waare  als  trocken  und  gut  bezeichnet  war.
Nachdem  V.  E.  mit  335  Sch.  in  Frankfurt  angekommen
  war,  erklärte  F.  S.  auf  den  Grund  einer
Expertise,  welche  diese  Waare  auswüchsig,  schimmelig
und  übelriechend  befunden  hatte,  dieselbe  für  nicht
empfangbar,  hielt  sich  wegen  des  Schadensersatzes
an  den  Frachtschiffer  und  schlug  auf  seine  Schiffe
Arrest.  Am  29.  Juni  1859  wurde  die  Sache  dadurch
  gütlich  beigelegt,  daß  V.  E.  an  seinem
Frachtlohne  200  fl.  nachließ.

V.  E.  trat  hierauf  klagend  gegen  F.  F.  auf
und  forderte  von  diesem  den  Ersatz  dieses  Verlustes
und  desjenigen  Schadens,  welchen  er  durch  den  erteneng.
  Aufenthalt  in  Frankfurt  erlitten  hatte,
mit  37

Der  Beklagte  machte  geltend,  daß  V.  E.  in
Folge  der  Unterzeichnung  de5  Konnossements  mit
allen  seinen  Ansprüchen  an  den  Käufer  verwiesen
sei,  und  daß,  wenn  die  Waare  schadhaft  angekommen,
  dieß  durch  Schuld  des  Frachtschiffers  geschehen
sei,  welcher  auf  der  Fahrt  das  Getreide  zu  wenden
unterlassen  habe.

Die  erste  Instanz  legte  dem  Kläger  den  Be-