Nro. 38. 1810. 367
Königlich: Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 15. Sept.
Konigl. Berordnumg, die bisherige Kdn. Bau= und Garten
und Ludwigsburg betr.
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Reseript vom 7. d. M. anddigst zu
verordnen geruht, daß die bisherige Königl. Bau-zund Garten= Commisston zu Stuttgart
1 grnsgoburg. in Zukunft die Benennung: Königl. Bau-zund Garten-Direction,
ühren soll.
Vereinigung der Departements der directen und der indirecten Steuern.
Se. Königl. Maj. haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, vermäg allerhöch-
sten Reseripts d. d. 0. Sept,. die bisher getrennten Ober-Finanz-Kammer Departements
der directen und der indirecten Steuern in ein Einziges Departement der Ober-Finanz=
Kammer zu vereinigen.
Koͤnigl. General-Verordnung. Post-Defraudations-Fälle betr. d. d. q. Sept. 1820.
Eriderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 7.
Wir sinden Uns bewogen, Unsere unterm 37. Jan. und 24. Ang. 1907. erlassene
Verordnungen wegen unerlaubter Versendung von postmäßigen Essecten, Paqueten und
Briefen durch Fuhrleute und Bothen, hiemit zu erläurern und näher zu bestimmen.
I..) Gedachte Verordnungen vom Jahre 1807. sollen in ihrer vollen gesetzlichen Kraft
bestehen, und in Gemäsheit derselben nicht nur baares Geld, ohne Räksicht auf die Sum-
me, sondern auch alle andere für den Transport durch die Post geeignete Esfsecten in Se-
ken, Kisten oder Schachteln, welche unter 60 Pf. wiegen, der Conftscation unterworfen
seyn, wenn solche auf einer Post= Strasse durch einen Fuhrmann, gehenden oder fahrenben
Bothen oder durch andere Gelegenheiten versendet werden. Der Fuhrmann oder fahrende
Bothe wird noch ausserdem durch Consiscation seiner bei sich habenden Pferde, Schifs und
Geschirrs, der fußgehende Bothe aber, so wie jeder, der gelegenheitlich solche postmaͤßige
Effecten gegen Belohnung zum Transport annimmt, mit § bis 20 Thaler oder 8 tägigem
bis 4 wöchentlichem Arreste bestraft.
* Commission zu Stuttgart