Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Die Aufgeber haben den 100 fachen Betrag des fuͤr die Versendung durch die Post 
bestimmten Porto zu bezahlen. J 
Wenn die Aufgeber nicht ausgekundschaftet werden können, Zahlungs unfähig sind, 
oder die Zahlung des rloo fachen Porto: Betrags andern Schwierigkeiten unterworfen seyn 
sollte, so ist solcher von den Fuhrleuten und Bothen, welche die verbothswidrig übernom- 
menen Esffecten transportirt haben, zu erheben, jedoch unter Vorbehalt des Regresses an 
die Aufgeber. 
II.) Vom Transport durch die Post sind aber ausgeschlossen: 
a) Kassiges für die Post-Güter verderbliche Sachen, z. B. Oel. besonders brennbare 
ele, Schwesel, Pulver, Farb-Waaren, besonders Kühmuß, Eßwaaren, z. B. 
Fleisch, Gemüße, Butter, Eier 2c. 
b) leicht verbrechliche Waaren, Spiegel und Dorcelaine. Z 
c) Baaren, die sich nicht schiklich paken lassen, und auch im geringen Gewicht ein 
zu großes Ballot ausmachen, nämlich rohe und gegerbte Häute, Leim, Federn, 
unverarbeitete Wolle und Baumwolle. 
Die vorgenannten Artikel, se wie alle diejenigen, welche auf die Post gebracht und er- 
weislich dort nicht angenommen worden seyn sollten, dürfen von Fuhrleuren und Bothen 
transportirt werden, wenn deren Gewicht auch unter 60 Pf. bet-égt. . 
Auch ist denselben gestattet, von Unserer in Stuttgart etadlirten Königl. Tabaks-Regie 
Fäßchen und Kistchen, welche nicht unter 25 Pf. wiegen, zum Transport anzunehmen. 
III.) Der Fuhrmann oder Bothe, welcher versiegelte oder offene Briefe und Paquete 
zur Bestellung übernimmt, wird mit 1 fl. 35 kr. für jedes einzelne bei ihm sich vorfindende 
Stük, oder im Falle der Zahlungs-Unféhigkeit mit 8 bis 14 tägigem Arreste bestraft. 
Diese Strafe wird jedoch bei Fuhrleuten, welche sich nach 8 1. so verfehlt haben, 
daß die Confiscation ihrer Pferde, Schifs und Geschirrs eintritt, nicht noch besonders an— 
gesetzt, sondern durch letztere, als die groͤßere Strafe aufgehoben. 
Die Aufgeber der Briefe hingegen haben den Betrag des Porto roo fach zu bezah- 
len, wofür auch hier die Uebernehmer derselben in den H. 1. angeführten Fällen in subsi— 
dium falvo regreslu zu haften haben. O 
Nur förmliche offene Frachrbriefe allein sind von dem Verbothe ausgenommen. 
1V.) Den Fuhrleuten anf der Post= Straße ist verboten, Reisende mit oder ohne Ba- 
gage von einem bestimmten Orte zum andern, oder auf ihrer ganzen Route gegen eine Be- 
lohnung aufzunehmen, oder hiezu gar besondere Siße auf ihren Wägen einzurichten. 
V.) Es ist übrigens jedem Privatmann erlaubt, zu seinem eigenen Bedürfnisse Waa- 
ren, Paquete und Briefe durch einen Erpressen allemhalben hin bestellen zu lassen, auch 
diesem das zur Bestellung erforderliche Geld mitzugeben. Dieser Erpresse darf jedoch durch- 
aus weder im Hin= noch im Rükwege von irgend jemand anderm Paquete und Briefe mit- 
nehmen. Findet sich daher, daß ein solcher Expresser auch für dritte Personen dergleichen 
Bestellungen übernommen hat, so sind leztere der Confiscation und die Aufgeber dem Er- 
satze des loo fachen Porto unterworfen, der Erpresse selbst aber wird nach G. 3. bestraft. 
Indem Wir diese erläuternde Verordnung hiemit allgemein bekannt machen, wollen
	        
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