Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Wir euch jedoch unverhalten lassen, daß diejenige hie oder da etwa schon bestehende polizei- 
liche * haten das Schlachten unzeitiger Kälber verhindert wird, neben ze- 
genwärtiger Verordnung fortbestehen mögen. Daran ic. Sturtg. im Königl. Ob. Regier. 
Ob. Pol. Departem. den 1. Sept. 1810. 
Decret des Kinigl. Ober-Justiz-Collegii I. Sen ats. Die Einsendung noch 
rükständiger Criminal-Tabellen betr. 
Da man aus der vorgelegten Consignation über die pro ado CQuartali 1810. einge- 
sandten Criminal-Tabellen wahrgenommen, daß noch mehrere Königl. Oberforst= und Ober- 
amter im Rükstand haften, so werden solche hiemit aufgefordert, die noch rükständigen 
Tabellen innerhalb 3 Wochen bei Serafe von 0 Reichsthl. unfehlbar anhero einzusen- 
den. Deceet. Eßlingen im Königl. Ober-Instiz-Collegio I. Sen, den s. Sept. 1810. 
Die Warnung vor dem Genuß der sogenannten Tollbeere oder Belladonna betr. 
Es sind neuerlich wieder mehrere Fälle vorgekommen, daß nicht allein Kinder, 
ondern 
auch gerpeachsene Personen an dem Genuß der sogenannten Tollbeere oder Lchkuork, pnder 
ben sind. 
Zu Vermeidung ähnlicher Unglüksfälle steht man sich daher veranlaßt, die schon ver- 
mittelst des unterm 14. Nov. 1788. ergangenen General:Rescripts, so wie der unterm 
14. Febr. 1798. und 17. Okt. 1700. nachgefolgten Rescripte bekannt gemachte Verordnun- 
gen zu erneuern, und sämtlichen Königl. Oberämtern aufzugeben, die Einleitung zu treffen, 
daß die in der Beilage enthaltene Beschreibung dieser Giftpflanze von Zeit zu Zeit von 
den Ortsgeistlichen in der Kirche und von den Schullehrern in den Schulen vorgelesen, u. 
den erwachsenen Personen sowohl als den Kindern die nöthige Erklärung und ernstliche 
Warnung vor dem Genuß der Tollbeere beigebracht werde; wie dann auch Kinder von sol- 
chen Jahren, welche noch nicht in die Schule geschikt werden, um die Zeit, wann die Toll- 
beere zeitig werden, in die Schule zu berufen, und sie nach dem Verhältniß ihrer Ver- 
standskräfte über die Gefahr des Genusses der Tollbeere zu belehren sind. Stuttgart, in 
Kön. Hb. Regierung, Ob. Pol. Depart. den 6. Sept. 1810. 
Die Tollkirsche, welche man auch Belladonna, Atropa belladonna Linn. Wolfskirsche, 
Tollkraut,„Waldnachtschatten, tödlichen Nachtschatten, Teufelsbeer, Schlafkraut nennt, ist 
eine gistige Pflanze. Ihr liebster Standort ist in Wäldern und niedern gebirgigten Gegen- 
den in ganz Europa, wo ste oft eine Höhe von s bis 6 Fuß erreicht. 
Ihre Blüthen erscheinen nicht auf einmal, sondern nach und nach im Juli und Au- 
gust. Sie haben eine glockenförmige Gestalt, und sind beinahe gliedslang. Ihre Farbe ist 
schmutzig roth, ins Violette spielend, aber da, wo sie die Blumenblättchen umschließen, 
gelblich. Sie sind sehr geadert, am Rande herum in fünf Einschnitte oder Lappen getheilt, 
und da, wo sie am Stiele angewachsen sind, umgeben sie fünf grüne spizige Blätechen, 
die auch dann, wann die Frucht schon reif ist, noch daran sitzen bleiben. Sie sitzen zer- 
streut am Strauche herum, zwischen den Stengeln und Blattstielen an langen runden Stie- 
len, und sind von Ansehen gar nicht unangenehm.
	        
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