Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

146  II.  Strafgesetzbuch  88  261—263.

§  261.  (Landg.)  Wer  im  Inlande  wegen  Hehlerei  einmal
und  wegen  darauf  begangener  Hehlerei  zum  zweiten  Male  bestraft
  worden  ist,  wird,  wenn  sich  die  abermals  begangene
Hehlerei  auf  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein
dem  Raube  gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen  bezieht,  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände
  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem.
Jahre  ein.

Bezieht  sich  die  Hehlerei  auf  eine  andere  strafbare  Handlung,
  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Die  in  dem  §  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.

§  262.  Neben  der  wegen  Hehlerei  erkannten  Gefängnißstrafe
  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben.
jeder  Verurtheilung  wegen  Hehlerei  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden.

Zweinndzwanzigster  Abschnitt.
Betrug  und  Untrene.

§  263.  (Amtsg.  bis  zu  25  M.,  sonst  Landg.  od.  Amtsg.).
Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines  Anderen
dadurch  beschädigt,  daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder

Anklage  aus  §  260  Freigesprochenen  wegen  einer  der  Aburtheilung  vorausgegangenen
  Einzelhehlerei:  24.  Nov.  93  E.  24.  419.

8  263.  1)  Verm.  Vortheil  vgl.  §  253  Note  1.  Er  besteht  in
einer  Vermehrung  des  Gesammtvermögenswerths,  also  in  einer  thatsächlich
günstigeren  Gestaltung  der  Vermögenslage:  10.  Jan.  80  E.  1.  55.  5.  März
88  E.  17.  233,  z.  B.  auch  im  Erwerb  des  üblichen  Geschäftsgewinns:
6.  Juli  82  R.  4.  675;  Erlangung  eines  Darlehens:  10.  Nov.  79  R.  1.
49;  Besitz  einer  Sache:  1.  Juli  84  R.  6.  493.  5.  März  88  E.  17.  233:
Erwerbung  von  Geschäftskunden:  22.  Okt.  94  E.  26.  227;  Zurücknahme
einer  begründeten  Klage:  22.  Nov.  81  E.  5.  171.  23.  Dez.  87  R.  9.
748;  Belohnung  für  Herbeiführung  der  den  Getäuschten  schädigenden  Hand-