146 II. Strafgesetzbuch 88 261—263.
§ 261. (Landg.) Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal
und wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft
worden ist, wird, wenn sich die abermals begangene
Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein
dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem.
Jahre ein.
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung,
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter drei Monaten ein.
Die in dem § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch
hier Anwendung.
§ 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben.
jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.
Zweinndzwanzigster Abschnitt.
Betrug und Untrene.
§ 263. (Amtsg. bis zu 25 M., sonst Landg. od. Amtsg.).
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen
dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
Anklage aus § 260 Freigesprochenen wegen einer der Aburtheilung vorausgegangenen
Einzelhehlerei: 24. Nov. 93 E. 24. 419.
8 263. 1) Verm. Vortheil vgl. § 253 Note 1. Er besteht in
einer Vermehrung des Gesammtvermögenswerths, also in einer thatsächlich
günstigeren Gestaltung der Vermögenslage: 10. Jan. 80 E. 1. 55. 5. März
88 E. 17. 233, z. B. auch im Erwerb des üblichen Geschäftsgewinns:
6. Juli 82 R. 4. 675; Erlangung eines Darlehens: 10. Nov. 79 R. 1.
49; Besitz einer Sache: 1. Juli 84 R. 6. 493. 5. März 88 E. 17. 233:
Erwerbung von Geschäftskunden: 22. Okt. 94 E. 26. 227; Zurücknahme
einer begründeten Klage: 22. Nov. 81 E. 5. 171. 23. Dez. 87 R. 9.
748; Belohnung für Herbeiführung der den Getäuschten schädigenden Hand-