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Zweifeln Anlaß geben. So hat vor allem Preuß behauptet, die
Vereinbarungen oder Festsetzungen über die Gehalts-
ansprüche seien wenigstens insoweit privatrechtliche Geschäfte,
als sie sich auf bereits entstandene Ansprüche bezögen; und er
hat dies damit begründet, daß die Gehaltsansprüche selbst
privatrechtlicher Natur seien ”®, Wäre dieser Begründungssatz
richtig, so hätten wir nach unserem vorhin aufgestellten all-
gemeinen Grundsatz hier allerdings privatrechtliche Akte an-
zunehmen“. Und nun fährt Kormann fort: ‚Ob es freilich
richtig ist und ob nicht die Gehaltsansprüche der Beamten
als publizistische Ansprüche aufzufassen sind, kann hier nicht
so im Vorbeigehen entschieden werden; es ist eine schwierige
und bekanntlich stark umstrittene Frage‘ ”*. Nicht schwieriger
und nicht weniger bestreitbar als irgendeine andere Grenze
zwischen Privat- und öffentlichem Recht. Und im Sinne der
herrschenden Lehre durchaus befriedigend nach der bewährten
Schablone zu lösen: Gehaltsansprüche der Beamten sind öffent-
lich-rechtlich, wenn oder weil sie öffentlich-rechtliche Wirkungen
haben!
Daß es bei der heute üblichen Methode oder Methoden-
losigkeit zum großen Teil vom Geschmack des Einzelnen ab-
hängt, ob er einen Akt für privat- oder öffentlich-rechtlich er-
klärt, das verrät Kormann aufs deutlichste, wenn er — nur als
Sprachrohr der communis opinio — sagt: „Ueberhaupt soll
man in der Zuweisung an das Privatrecht nicht zu weit gehen
und nicht vergessen, daß eine unverkennbare Entwicklungs-
tendenz darauf hinzielt, das Gebiet des privaten zugunsten
des Verwaltungsrechtes einzuengen‘ ”°. Ja, liegt es denn im
Belieben des Theoretikers, wo er die Grenze zwischen privatem
und öffentlichem Rechte ziehen darf, wenn die spezifisch öffent-
’3 Städtisches Amtsrecht. Berlin 10902. S. 440.
A, a. O0. 8. 34/35. = A. a.0. S. 35.