Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Zweifeln Anlaß geben. So hat vor allem Preuß behauptet, die 
Vereinbarungen oder Festsetzungen über die Gehalts- 
ansprüche seien wenigstens insoweit privatrechtliche Geschäfte, 
als sie sich auf bereits entstandene Ansprüche bezögen; und er 
hat dies damit begründet, daß die Gehaltsansprüche selbst 
privatrechtlicher Natur seien ”®, Wäre dieser Begründungssatz 
richtig, so hätten wir nach unserem vorhin aufgestellten all- 
gemeinen Grundsatz hier allerdings privatrechtliche Akte an- 
zunehmen“. Und nun fährt Kormann fort: ‚Ob es freilich 
richtig ist und ob nicht die Gehaltsansprüche der Beamten 
als publizistische Ansprüche aufzufassen sind, kann hier nicht 
so im Vorbeigehen entschieden werden; es ist eine schwierige 
und bekanntlich stark umstrittene Frage‘ ”*. Nicht schwieriger 
und nicht weniger bestreitbar als irgendeine andere Grenze 
zwischen Privat- und öffentlichem Recht. Und im Sinne der 
herrschenden Lehre durchaus befriedigend nach der bewährten 
Schablone zu lösen: Gehaltsansprüche der Beamten sind öffent- 
lich-rechtlich, wenn oder weil sie öffentlich-rechtliche Wirkungen 
haben! 
Daß es bei der heute üblichen Methode oder Methoden- 
losigkeit zum großen Teil vom Geschmack des Einzelnen ab- 
hängt, ob er einen Akt für privat- oder öffentlich-rechtlich er- 
klärt, das verrät Kormann aufs deutlichste, wenn er — nur als 
Sprachrohr der communis opinio — sagt: „Ueberhaupt soll 
man in der Zuweisung an das Privatrecht nicht zu weit gehen 
und nicht vergessen, daß eine unverkennbare Entwicklungs- 
tendenz darauf hinzielt, das Gebiet des privaten zugunsten 
des Verwaltungsrechtes einzuengen‘ ”°. Ja, liegt es denn im 
Belieben des Theoretikers, wo er die Grenze zwischen privatem 
und öffentlichem Rechte ziehen darf, wenn die spezifisch öffent- 
’3 Städtisches Amtsrecht. Berlin 10902. S. 440. 
A, a. O0. 8. 34/35. = A. a.0. S. 35. 
 
	        
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