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den Staat als Rechtspersönlichkeit auffaßt,” im modernen
Staats- und Verwaltungsrechte sehr häufig der Fall gegeben,
daß gewisse Rechtswirkungen von der Rechtsordnung an einen
Tatbestand geknüpft werden, der sich deutlich dadurch cha-
rakterisiert, daß zu einer in einem Staatsakte zum Ausdruck
kommenden Willenserklärung des Staates eine übereinstim-
mende oder zustimmende, d. h. das gleiche Ziel verfolgende
Willenserklärung eines anderen Rechtssubjektes — eines Un-
tertanen — hinzukommen muß (oder umgekehrt), damit die
von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtswirkungen ein-
treten können. Dieser Tatbestand unterscheidet sich nach
herrschender Lehre von einem Vertrage — ‚‚des Privatrechtes‘“,
wie diese Auffassung immer hinzufügt — lediglich dadurch,
daß die beiden Subjekte nicht wie beim Kauf, Darlehen usw.
einander koordiniert, sondern einander über- und untergeordnet
sind. Und darum sprechen die einen von einem spezifischen,
vom privatrechtlichen wesentlich verschiedenen ‚‚publizisti-
schen‘ Vertrage, die anderen erklären die Kategorie des Ver-
trages überhaupt in solchen Fällen für unzulässig. ‚Das, was
hinzutreten muß, um die Willensübereinstimmung zum Vertrag
zu erheben, ist die rechtliche Gleichwertigkeit der beteiligten
Willen; sie aber gerade fehlt nach der modernen staatsrecht-
lichen Auffassung in dem Verhältnis zwischen dem Untertan
und dem überragenden Inhaber des Imperium“ *%. Zwischen
beiden Richtungen besteht im Grunde nur eine terminolo-
gische Differenz. Worauf es ankommt, darin sind. beide einig;
sie sehen in dem fraglichen Tatbestande aus demselben Grunde
einen vom Kauf, Darlehen usw. wesensverschiedenen Tat-
bestand.
Zugegeben, daß zum Wesen des Vertrages die ‚rechtliche
Gleichwertigkeit der beteiligten Willen‘ gehört, so muß man
*® Kormann a. a. O. 8. 36/7. Vgl. auch die dort zitierte Literatur.