Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. SaI. 1 3 1o0. 507 
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Königlich, Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 24 Nod. 
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— — 
Stuttgart, den 22. Nov. 1810. Heute Vormittag wurden Sr. Königl. Ma- 
jestät einige Deputirte von Crailsheim, Blaufelden und Kirchberg allerunterthänigst vor- 
gestellt, welche beauftragt waren, den Ausdruk der treuesten Unterwürfigkeits-Gesinnungen 
aller neuen Unterthanen jener Gegenden für ihren neuen Souverain vor den allerhöchsten 
Thron zu bringen. 
Se. Königl. Maj. geruhten die von dem Pfarrer Wucherer von Gröningen und 
Pfarrer Welsch von Blaufelden gehaltenen Anreden auf die huldreichste und herablassend- 
ste Weise zu beantworten. · 
  
Kdnigl. Verordnung, die Aufsicht der Beamten über die inhaftirten Verbrecher betr. 
Se. Königl. Maj. haben schon mehrmals durch die in den öffentlichen Blättern 
eingerükten Stekbriefe zu Verfolgung von zum Theil schweren Verbrechern, welche aus den 
Gefängnissen ausgewichen sind, mißfällig zu entnehmen gehabt, daß auf diesen wichtigen 
Gegenstand einer geordneten Lands-Polizei und Criminal-Justiz nicht die gehörige Auf- 
merksamkeit und pflichtschuldige Sorge verwendet wird. 
Se. Königl. Maj. wollen daher sämtlichen Kön. Oberbeamten den gemessenen Befehl 
ertheilt wissen, daß sie für die Festigkeit und Solididat der Gefängnisse in ihrem Amts- 
bezirk unverrükte Sorge tragen, und, wo es nöthig ist, ungesäumt zu deren Her- 
stellung Anzeige machen sollen, indem, wenn es in Zukunft hieran fehlt, oder. sonst durch 
irgend eine Nachlásigkeit oder Verschuldung wieder ein Verbrecher aus einem Gefängniß 
entweicht, der betreffende Oberbeamte dafür zur strengen Verantwortung wird gezogen wer- 
den, da es den Oberbeamten obliegt, über die Stock= und übrigen zur Bewahrung der 
Gefängnisse aufgestellten Knechte eine stete Aufsicht zu haben, und sie zur genauen Erfül- 
lung ihrer Dienstschuldigkeiten anzuhalten, auch sonsten die erforderlichen Maasregeln und 
Veranstaltungen zu gehöriger Sicherung der inhaftirten Verbrecher zu treffen. Stuttgart, 
den zz. Nov. 1810. E.x fpec. Decr. S. R. M. 
Königl. Ministerium des Innern.
	        
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