Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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H. 11. Der König ernennt die, zur Führung der Vormundschaft über alle minder- 
jährige Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses nöthigen, Personen, welche 
nach den allerhöchsten Inrentionen und Be fehlen des Königs die Erziehung der Minder- 
jahrigen leiten, die Administration des den Minderfäyrigen zugefallenen elterlichen Erbes 
führen und besorgen, auch die Rechnungen und sonstige Rechenschaft dem Königlichen 
Turelar: Rath jährlich übergeben, damit von diesem Coklegio darüber unmittelbar an den 
König allerunterthänigster Bericht erstattet werden könne. 
. 12. Der Kron-Prinz wird nach zurückgelegtem 18. Jahr, die Königlichen Prin- 
zen und Prinzessinnen nach zurückgelegtem 21. Jahr, die übrigen Prinzen und Drinzessin- 
nen des Hauses aber nach dem 22. Jahr ihres Alters volljährig. 
K. 13. Nach erlangter Volljaͤhrigkeit der Prinzen und Prinzesinnen treten dieselben 
in die selbst= eigene Verwaltung ihres elterlichen Erbes und sonstigen Privat-Vermögens, 
welches ihnen nach der vormundschaftlichen Rechnung des lezten Jahres übergeben wird, 
und gelangen die besagten Prinzen und Prinzessinnen auch sodann in den Bezug der ihnen 
von dem Könige ausgesezten Appanazen. 
O. 14. Sobald die Prinzessinnen des Königlichen Hauses sich mit auswärtigen Sou- 
verains oder Prinzen vermählen, hören die Verhältnisse, in welchen sie bis dahin zum 
Königlichen Hause standen, auf. 
G. 15. Die Prinzen des Königlichen Hauses können nie und unter keiner Vorausse- 
bung die Königlichen Staaten verlassen, oder in auswärtiger Mächte Dienstverhältnisse 
treten, ohne daß ihnen dieses von dem König ausdrücklich gestattet wäre. 
F. 16. Die Peinzen und Peinzessinnen des Königlichen Hauses können sich nicht an- 
ders als unter und mit ausdrücklich ertheilter Genehmigung und Zustimmung des Königs 
vermählen. 
G. 17. Als standesmäsige und ebenbürtige Ehen sind nur solche anzusehen, welche 
mit Prinzen und Peinzessinnen, die zu Kaiserlichen, Königlichen, Großherzoglichen, oder 
souverainen Herzoglichen Häusern gehören, geschlossen werden. 
F. 18. Jede ohne die Königliche Genehmigung von den Prinzen und Prinzessinnen 
des Königlichen Hauses geschlossene Ehe ist null und nichtig, und kann durchaus keine 
Rechte und Verbindlichkeiten, sie mögen Namen haben wie sie wollen, geben und aufer- 
legen, so daß also jede aus diesem nichtigen Contract entstehen wollende Benennung un- 
gültig und widerrechtlich wird. Im Fall eine solche vermeintliche Verbindung dennoch 
von einem Prinzen oder Prinzessin des Königlichen Hauses vorgenommen werden wollte, 
wird der König durch eine öffentlich zu erlassende Declaration gegen sämtliche Mitglieder 
des Königlichen Hauses und das Köntgliche Staats-Ministerinm solche als null und nich- 
tig in allen ihren Folgen erklären. Sollee ein Mitglied des Köni lichen Hauses dem un- 
geachtet ausserhalb der Königlichen Staaten eine solche nichtige Verbindung fortsetzen wol- 
len, und sich den an ihn zu erlassenden Avocatorien ungehorsam bezeugen, so wird ein 
solcher Prinz aller seiner Rechte und Ansprüche an das Königliche Haus, und in fortge- 
seztem Falle des Ungehorsams durch eine Königliche Declaration, wie solches oben auf den 
Fall der Geistes= Unfähigkeit angegeben worden, seiner Rechte zur Thronfolge für verlustig 
erklärt werden. Die Prinzessinnen aber, die in einem solchen Ungehorsam beharren, wer- 
den aller ihrer von dem Königlichen Hause zu erwartenden Vortheile verlustig.
	        
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