Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

1% 
wr und die Entscheidung auf das Erkenntniß der Collegial-Behörden auszu- 
· *17 
4) In Ansehung der Gebühren für das Bürger= und Beisitz Reche, welche die Grund- 
herren ausschließlich oder neben den Gemeinden bezegen haben, verbleibt es bei dem 
bisherigen Besizstande in der Maaße, daß, wo der Anschlag zu hoch wire, dem 
Konigl. Ober-Landesökonomie-Collegium die Herabsezung desselben bevorbleibt, und, 
wenn von dieser Behörde in Rüksicht der Gemeinde Nuthungen nech eine Erhöhung 
für zuläßig erachter würde, diese allein der Gemeinde-Kasse zufiele. 
5) Würde Ach ergeben, daß unter dem bisherigen Bürger= und Beister-Neceptionsgeld 
aauch die nunmehr hinwegfallende Gebühr des vormatigen Juriodictions-Herrn bezrif- 
fen wäre, so ist dasselbe hienach verhältnißmägig herabzusezen, und wenn die Umstän= 
de einen weitern Ansaz neben der hergebrachten Summe gestatten: so ist dieser der 
Gemeinde-Kasse zuzuschreitben. Stuttgart, in Königl. Ober-Regierung, Regim. 
Depart, den rx. Dec. 1810. 
Das Postämt Altdorf betreffend. 
Se. Königl. Majs. haben vermög aellerhöchster Resolution vom 27. Nov. die Auf- 
tbsung des Peostamts Alrdorf und Vereinigung desselben mit dem Königl. Postamt Ravens- 
burg allergnädigst zu genehmigen geruht. Stutegart, den 6. Dec. 1810. 
- " · Koͤn. Reichs-General-Ober-Post-Direction. 
Decret Königl, Ober-Fin. Kammer, Steuer-Depart. d. d. 7. O#c. 1310. betreffend 
die Accise-Entrichtung von dem ausser Lands erkauften 2c. und heriin zebruchten Vieh. 
Da bisher die Accise, welche nach dem G. 45. lit. b. der Accise: Ordnung von im 
Ausland erkauften oder eingetauschten Bieh neben dem Eingangszoll zu bezahlen ist, bald 
im dem Grenz-Orc, durch welchen das erkaufre Bieh hereinkomme, bald in dem Wohn- 
ort des Känfers entrichtet worden ist; so wird zu Vermeidung einer solchen Ungleichheit 
hiemit verordner, . · * 
daß die Accise von dem ausser Lands erkauften, eingetauschten, oder auf andere Art 
erworbenen Vieh nur bei dem Accise: Amt desjenigen Grenz: Orts, wo der Ein- 
gangs= Zoll bezahlt wird, entrichtet werden soll. " 
Die genaue Beobachtung dieser Verordnung wird um so ernstlicher eingeschärft, als känfrig- 
in derjenige, welcher von dem ausser Lands hereingebrachten Vieh die Aceise in dem Grenz- 
Orc, wo der Zoll bezahlt wird, zu entrichten unterließe, se angesehen werden wird, wi- 
wenn er die Absicht, die Accise zu defraudiren, gehabt habe. 
Straf-Erkenntuisse des Königl. Ober-Justiz-Collegii 1. Senats. 
Ad Mand, Sacr. Regiæ Maj. 
Okt. 
Den e“- wurden die, wegen Diebstahls und versuchten Raubes bei dem Oberamt 
Ochsenhavsen in Verhaft gekommenen Brüder, Joseph und Johannes Böh nerle, von 
Weissenhorn, und zwar: 1) Joseph Böhmerle, zu dreijähriger, und 2) Johannes Böh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.