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wr und die Entscheidung auf das Erkenntniß der Collegial-Behörden auszu-
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4) In Ansehung der Gebühren für das Bürger= und Beisitz Reche, welche die Grund-
herren ausschließlich oder neben den Gemeinden bezegen haben, verbleibt es bei dem
bisherigen Besizstande in der Maaße, daß, wo der Anschlag zu hoch wire, dem
Konigl. Ober-Landesökonomie-Collegium die Herabsezung desselben bevorbleibt, und,
wenn von dieser Behörde in Rüksicht der Gemeinde Nuthungen nech eine Erhöhung
für zuläßig erachter würde, diese allein der Gemeinde-Kasse zufiele.
5) Würde Ach ergeben, daß unter dem bisherigen Bürger= und Beister-Neceptionsgeld
aauch die nunmehr hinwegfallende Gebühr des vormatigen Juriodictions-Herrn bezrif-
fen wäre, so ist dasselbe hienach verhältnißmägig herabzusezen, und wenn die Umstän=
de einen weitern Ansaz neben der hergebrachten Summe gestatten: so ist dieser der
Gemeinde-Kasse zuzuschreitben. Stuttgart, in Königl. Ober-Regierung, Regim.
Depart, den rx. Dec. 1810.
Das Postämt Altdorf betreffend.
Se. Königl. Majs. haben vermög aellerhöchster Resolution vom 27. Nov. die Auf-
tbsung des Peostamts Alrdorf und Vereinigung desselben mit dem Königl. Postamt Ravens-
burg allergnädigst zu genehmigen geruht. Stutegart, den 6. Dec. 1810.
- " · Koͤn. Reichs-General-Ober-Post-Direction.
Decret Königl, Ober-Fin. Kammer, Steuer-Depart. d. d. 7. O#c. 1310. betreffend
die Accise-Entrichtung von dem ausser Lands erkauften 2c. und heriin zebruchten Vieh.
Da bisher die Accise, welche nach dem G. 45. lit. b. der Accise: Ordnung von im
Ausland erkauften oder eingetauschten Bieh neben dem Eingangszoll zu bezahlen ist, bald
im dem Grenz-Orc, durch welchen das erkaufre Bieh hereinkomme, bald in dem Wohn-
ort des Känfers entrichtet worden ist; so wird zu Vermeidung einer solchen Ungleichheit
hiemit verordner, . · *
daß die Accise von dem ausser Lands erkauften, eingetauschten, oder auf andere Art
erworbenen Vieh nur bei dem Accise: Amt desjenigen Grenz: Orts, wo der Ein-
gangs= Zoll bezahlt wird, entrichtet werden soll. "
Die genaue Beobachtung dieser Verordnung wird um so ernstlicher eingeschärft, als känfrig-
in derjenige, welcher von dem ausser Lands hereingebrachten Vieh die Aceise in dem Grenz-
Orc, wo der Zoll bezahlt wird, zu entrichten unterließe, se angesehen werden wird, wi-
wenn er die Absicht, die Accise zu defraudiren, gehabt habe.
Straf-Erkenntuisse des Königl. Ober-Justiz-Collegii 1. Senats.
Ad Mand, Sacr. Regiæ Maj.
Okt.
Den e“- wurden die, wegen Diebstahls und versuchten Raubes bei dem Oberamt
Ochsenhavsen in Verhaft gekommenen Brüder, Joseph und Johannes Böh nerle, von
Weissenhorn, und zwar: 1) Joseph Böhmerle, zu dreijähriger, und 2) Johannes Böh-