Gerichtsstände. 33
gabe bei der Emission von Wertpapieren, 88 43, 47 Börsengesetz
v. 22.:6. 96,
b) Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses
bei der Aktien= und Aktienkommanditgesellschaft, 88 272, 320 H. G. B.,
bei der Genossenschaft, § 51 Genossenschaftsges. v. 1.5. 89),
c) Auflösungsklage bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, § 61 des Gesetzes v. 20./4. 92,
d) Klage auf Nichtigkeitserklärung einer Aktiengesellschaft,
Aktienkommanditgesellschaft, Genossenschaft, einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, §§ 309, 320 H. G. B., § 96 Genossenschaftsges.,
§ 75 des Gesetzes v. 20./4. 92.
IV. Entscheidung des Landgerichts in Amtsgerichtssachen, 8 10
Z.P.O.
V. Verweisung auf Grund eines Unzuständigkeitsurteils, 8§ 11,
276, 505 Z.P.O.; auf Grund eines Unzuständigkeitsbeschlusses, 8 506
Z.P.O., § 16 Kaufm. G. G.; vgl. S. 97
c) Dertliche Zuständigkeitsordnung (Gerichtsstandsordnung).
(Ges. Beitr. S. 73 f.; Enzykl. II, S. 74 f.)
)Allgemeines — 31.
I. Der Bezirk eines Gerichts kann nicht kleiner sein als der
Bezirk einer Gemeinde; mehrere Gerichte innerhalb desselben Gemeindebezirks
mit geteiltem Bezirk sind in der Tat Teile desselben
Gerichts und die Verteilung des Gemeindebezirks hat nur geschäftszuweisende,
keine zuständigkeitsbeschränkende Bedeutung; vgl. Preuß.
Gesetz betreffend die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgebung
v. 16. September 1899 (3 Landgerichte, 9 Amtsgerichte).
II. Der Gerichtsstand wird bestimmt entweder:
1. durch Umstände in der Person des Beklagten — allgemeine
Gerichtsstände, weil ohne Rücksicht auf die individuelle Streitsache
12 Z.P.O.), oder
2. durch die Streitsache — besondere Gerichtsstände, oder
3. durch die Verbindung mit anderen Streitsachen — Vereinigungsgerichtsstände.
III. Ergeben sich hiernach mehrere Gerichtsstände, so bat der
Kohler, Grundriß des Zivilprozesses.