Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Gerichtsstände.  33

gabe  bei  der  Emission  von  Wertpapieren,  88  43,  47  Börsengesetz
  v.  22.:6.  96,

b)  Anfechtung  eines  Generalversammlungsbeschlusses
bei  der  Aktien=  und  Aktienkommanditgesellschaft,  88  272,  320  H.  G.  B.,
bei  der  Genossenschaft,  §  51  Genossenschaftsges.  v.  1.5.  89),

c)  Auflösungsklage  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  §  61  des  Gesetzes  v.  20./4.  92,

d)  Klage  auf  Nichtigkeitserklärung  einer  Aktiengesellschaft,
  Aktienkommanditgesellschaft,  Genossenschaft,  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung,  §§  309,  320  H.  G.  B.,  §  96  Genossenschaftsges.,
  §  75  des  Gesetzes  v.  20./4.  92.

IV.  Entscheidung  des  Landgerichts  in  Amtsgerichtssachen,  8  10
Z.P.O.

V.  Verweisung  auf  Grund  eines  Unzuständigkeitsurteils,  8§  11,
276,  505  Z.P.O.;  auf  Grund  eines  Unzuständigkeitsbeschlusses,  8  506
Z.P.O.,  §  16  Kaufm.  G.  G.;  vgl.  S.  97

c)  Dertliche  Zuständigkeitsordnung  (Gerichtsstandsordnung).
(Ges.  Beitr.  S.  73  f.;  Enzykl.  II,  S.  74  f.)

)Allgemeines  —  31.

I.  Der  Bezirk  eines  Gerichts  kann  nicht  kleiner  sein  als  der
Bezirk  einer  Gemeinde;  mehrere  Gerichte  innerhalb  desselben  Gemeindebezirks
  mit  geteiltem  Bezirk  sind  in  der  Tat  Teile  desselben
Gerichts  und  die  Verteilung  des  Gemeindebezirks  hat  nur  geschäftszuweisende,
  keine  zuständigkeitsbeschränkende  Bedeutung;  vgl.  Preuß.
Gesetz  betreffend  die  Gerichtsorganisation  für  Berlin  und  Umgebung
v.  16.  September  1899  (3  Landgerichte,  9  Amtsgerichte).

II.  Der  Gerichtsstand  wird  bestimmt  entweder:

1.  durch  Umstände  in  der  Person  des  Beklagten  —  allgemeine
Gerichtsstände,  weil  ohne  Rücksicht  auf  die  individuelle  Streitsache
12  Z.P.O.),  oder

2.  durch  die  Streitsache  —  besondere  Gerichtsstände,  oder

3.  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Streitsachen  —  Vereinigungsgerichtsstände.


III.  Ergeben  sich  hiernach  mehrere  Gerichtsstände,  so  bat  der

Kohler,  Grundriß  des  Zivilprozesses.