Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

95

Die  mit  dem  Francostempel  von  12  Sgr.  bz.  2  Kr.  versehenen  Posikarten  wer.  2/sepete
den  zu  dem  Neunwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.  Vohlaten
Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streiftänder  zu  19  Sgr.  4  0  %  Wr.
bz.  zu  1  Kr.  zum  Verkaufe  gestellt.  Der  Absatz  findet  nur  in  Partien  zu  100  Stückpe  I##enr.
statt,  und  zwar  mit  einem  Zuschlage  von  4  Sgr.  bz.  von  14  Kr.  pro  100  Stück.  Der
Preis  beträgt  hiernach:

für  100  Streifbänder  à.  1#s  SSbr.  37  Sgr.  4  P.,

für  100  Streifbänder  1  ffSfrNrmr.  1  Gulden  54  Kr.

Die  Königlich  Preußische  Staatsdruckerei  in  Berlin  übernimmt  die  Akstempelung  28  2
fertiger  Briefcouverks,  Streifsbänder  und  Postkarten  mit  dem  Poftsrankirungszeichen  CErei“  e  i
warfensien  vom  Publikum  unter  folgenden  Bedingungen:  74

1)  Die  zur  Abstempelung  bestimmten  Briefconverts,  Streifbänder  und  Postkarten  ne
müssen  in  der  zur  Venutzung  bei  Postbeförderungen  geeigneten  Beschaffenheit  bei  ginernnsn
Ober.  Postkasse  dergestalt  verpackt  eingeliefert  werden,  daß  das  Verpackungsmaterial  sowohl  für
zur  Beförderung  an  die  Staatsdruckerei,  als  auch  zur  demnächsligen  Nückbeförderung  hrs
nuht  werden  kann.  Preuf

2)  Die  Eiulieferung  hat  unter  Beigabe  eines  Verzeichnisses  zu  geschehen,  welche  n  .
die  Stückzahl,  und  zwar  hinsichtlich  der  Converts  die  Stückzahl  für  jedes  Format  (falls
verschiedene  Formate  vorgelegt  werden),  hinsichtlich  der  Streiftänder  und  ostkarten  aber,
welche  je  von  übereinstimmenden  Format  sein  müssen,  die  Stäckzahl  nur  einfach  enthält
und  bei  jeder  Klasse  ue  den  Werthslempel  (Srancobetrag)  angiebt,  mit  welchem  die
k4h  hehen  soll.

3)  Die  Ober-Poslkasse  erhebt  bei  der  Einlieferung  das  Porto  für  die  Hin=  und
Hersendung.  ben  durch  die  demnächslige  Abstempelung  sich  darstellenden  Werthbetrag  der
Postfrankirungszeichen  und  eine  Abstempelungsgebühr,  welche  einzeln  bei  jedem  Format  der
Converks,  bei  den  Streifbändern  und  bei  den  Postkarten,  ferner  einzeln  für  jede  durch
den  Stenpel  darzustellende  Verchsurf,  mit  je  17½  Sgr.  für  1000  Stück  oder  für  jedes
angefangene  Tausend  berechnet  wird.

4)  Die  Abstempelnng  alolh  an  derselben  Stelle,  wie  bei  Couverts  rc.,  welche  mit
Francostempelu  versehen,  von  der  Post  verkaufl  werden.  Die  zur  Abstempelung  beslimmte
Stelle  darf  nicht  bedruckt  sein.

5)  Die  beim  Abstempeln  beschädigten  Converks  rc.  werden,  soweit  nicht  der
Sendung  zum  Zwecke  der  Aushülfe  überschüssige  Exemplare  beigefügt  sind,  seitens  der
—-  in  Höhe  des  erlegten  Portobetrages  durch  entsprechende  andere  Werthzeichen
ergän

Die  Abstempelung  der  Briefcouverts  darf  nur  mit  solchen  Francozeichen  ersolgen,
  welche  bereits  durch  die  an  das  Publikum  zum  Verkauf  kommenden  Werthforten
von  Freimarken  ri  erden-  Es  können  danach  #rifeonwerte  zu  den  Werthbeträgen
  von  ½,  ½,  2,  2½,  5  Gr.  bz.  1,  2,  3,  7.  d  18  Kr.  für  das
oss  hergeiteit  27  eietnn  n  dũrsen  nur  mit  den  ann  rrü  von  12  Gr.

3.  2  Kr.,  Streifbänder  nur  mit  den  Werthbeträgen  von  ½  Sgr.  bz.  1  Kr.  abge-¾rnc7
  werden.