Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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werden, wozu Samstag der 20. Dec. anberaumt ist. Es wird solches dem Publikum Hiemit zu dem 
Ende bekanut gemachr, damit die Liebhaber, welche sich mit obrigkeitlichen Zeugnissen zu legltimiren 
haben, daß sie die erforderliche Caution zu leisten im Stande seien, sich an bemeltem Tag, Vormit- 
tags 1o Uhr auf allhiesigem Rathhaus einfinden, die Bestands-Bediungungen anhdren, und der Ver- 
leihung anwohnen konnen. Wobei vorläufig angemerkt wird, daß der Heidenheimer See unbesezt, 
der andere hingegen mit 24 Cin. 37 Pfd. RKarpfen besezt übergeben wird. Den r. Dec. 1810. 
Landvogtel-Steueramt am Kocher, und Cameral-Beamtung Heidenheim. 
Klein-Hohenheim. Vermog allerhdchsten Befehls Kdnigl. Hochpreisl. Oberfinanz-Kammer, 
Landwirthschaft-Departement d. d. W. Nov. et pracs. 6. dieses soll das Maierei-Gut Klein-Hohen- 
heim, dessen Bestand auf Georgii 811. zu Ende geht, auf fernere 0 Jahre unter Vorbehalt aller= 
gnäoigster Ratification sub basta verliehen werden. Dasselbe besteht in einer neuerbauten gut einges 
Maiereiwohnung, einer besonders stehenden Wasch-Back= und Käs-Küche, einer einstdkig- 
richteren . « « indvi 
ten und einer 2stokigten Scheuren samt Heu- und Fruchtboden, und den erforderlichen Rindvieh- 
Schaaf= und Schwein-Stallungen, sodann in Ju Mrg. Aeker, und in 110 Mrg. a Vrtl. Wiesen, wo- 
"4 bollrerst. wird, daß dao ZGia wegen der Nähe von Stutetgart, eine für die Landwirthschaft sehr 
vortheilhafte Lage habe. Zur Verleihung ist Monrag der 21. Jan. 1817. festgesezt, an welchem Tag 
sich die Pacht-Kebhaber Vormitrags 10 Uhr auf dem Gut selbst einzufinden, dieselbe aber, um zur 
Licirarion zugelassen zu werden, sich mit obrigkeitlichen oberamtlich gesiegelten Zeugnissen zu legitimi- 
ren haben, daß sie nicht nur guten Prädikat und im Feldbau erfahren, sondern auch das Gut mit 
dem ndthigen Vieh und Geschirr zu versehen, und eine Caution von 2000 fl. zu leisten im Stande 
seien. Den 17. Dec. 1870. Kdn. Landvogtei-Steueramt Rothenberg und Cameralverwalt. 
ellingen. 
Baknang. Die Musterung der Conscriptionspflichtigen für das Jahr 1811. in dem hiesigen 
Oberamt min den 2. kut auß dem Ssbe Westichtigen ür das Nach der getroffenen Ein- 
1Weeilan werden am a. Jan. die Confscriptionspflichtige von der Stadt Baknang, den 3. Jan. von 
M#beaeile Großaspach und den Stadrweilerschaften, den 4. Josn. von Riethenau, Cbersberg, 
» «»O,Aichklbach,Fifchbach,Steinbach,Hemmgen,Waldremonnd Zell,den5.und7.Jan. 
vonfamtlcchenübrcgeuprtendesUnterweckssacherunteramts,sodann zu Murrhard, den 8. Jan. von 
der Stadt Murrhaud und dem Amt, den 0. von Spiegelberg, Jur und Roßsteig, und einem Theil 
des Sulzbacher Staabs, den r#. Jan. endlich von Sulzbach mit dem übrigen Theil des Sulzbacher 
Amts gemustert werden. Alle von Haus abwesende Conscriptionspflichtige des hiesigen Oberamts, 
wes Skandes sie immer sind, werden demnach angewiesen und aufgeferdert, spätestens Tags zuvor, 
ehe jeder Ort bei der Musterung vorkommte, in ihrer Heimath sich einzufinden, und vor der Distrikts- 
Commission zu erscheinen. Zugleich aber werden auch alle Obrigkeiten ersucht, auf oben bemerkte 
Jeit sämtliche aus dem Oberamt Baknang gebürtige junge Leute nach Haus zu verweisen, und auch 
nachber keinem, der sich nich: durch ein neues Certifikat legitimirt, den Aufenthalt zu gestatten. Den 
18. Dec. 1810. Kdn. Oberamt. 
Balingen. In hiesigen Oberamt wird die Jahres- Musterung der Conseriptionspflichtigen im 
Laufe des Monats Jannar 1871. vorgenommen werden, welches hiemit des Endes dffentlich bekannt 
gemacht wird, damit auf diese Zeit die abwesenden Conseriptionspflichtigen sich in ihr Heimwesen zu- 
rükbegeben, und sich also vor den Strafen des Nichterscheinens zu hüten wissen mogen. Den 7. Dec. 
1gu1 Kdn. Oberamt. 
Böblingen. ODie Musterung der Militairpflichtigen des hiesigen Oberamts wird im Monat 
Januar vor sich geben. Es werden daher alle Conscriprionpflichtige des hiesigen Oberamts mit Aus- 
nahme der schon zweimal unbedingt unrüchtig erkannten, und der durch die neueren Kön. Verordnun- 
gen von personlicher Stellung besreiten, aufgefordert, sich mit Anfang künftigen Monats in ihr 
deimwesen zu begeben, und dabei gehorsamlich einzufinden, von den leztern, von der persbnlichen 
kellung erilnirten aber erwartet, daß sie die erforderlichen Zeugnisse ihrer Eltern oder Pflegern in 
Jeiten zusenden werden. Des 14. Dec. 1810. Kdn. Oberamt.
	        
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