Relchsgerlchtliche Entscheldungen. 133
Aber Mangel eines Verschuldens und „höhere Gewalt“
fallen keineswegs zusammen. Zur Freiheit vom Verschulden
müsse vielmehr noch ein objectives Moment
kommen, ein äußeres Ereigniß, das nicht nur für menschliche
Kräfte nach Lage der Verhältnisse unabwendbar,
sondern das auch bei Anwendung änßerster Vorsicht nicht
vorauszusehen gewesen. Zu vertreten seien hienach
diejenigen Zufälle, welche im Laufe des Gewerbeunternehmens
als diesem eigenthümlich
mehr oder minder häufig vorzukommen pflegen,
auf welche der Unternehmer daher gerüstet
oder gefaßt sein müsse. Thatsächlich komme
hier in Betracht, daß der Unternehmer eines Pferdebahnbetriebs
in einer volks= und verkehrsreichen,
belebten Stadt, wie gerade in H., sich von vorn
herein darüber klar sein müsse, daß die Möglichkeit einer
Beschädigung von Personen viel näher liege, als beim
Betriebe einer Pferdebahn zur Verbindung zweier Ortschaften
oder durch einsame ländliche Gegenden. Auch
einem solchen Unternehmer könne selbstverständlich nach
Lage des Falls die Einrede eigenen Verschuldens oder,
wie in dem in Entsch. des RG. Bd. 21 S. 13 mitgetheilten,
thatsächlich aber wesentlich anders gelagerten Falle,
diejenige der höheren Gewalt zur Seite stehen. Das
Vorüberlaufen von Kindern vor rasch fahrenden
Wagen sei jedoch etwas in der Stadt täglich und
häufig vorkommendes, was sich aus der Sorglosigkeit
der Kinder und deren Unfähigkeit, die Entfernungen und
die Geschwindigkeit der Fortbewegung des Wagens zu
beurtheilen, erkläre. Dies bewiesen die vielen Unfälle
durch Ueberfahren von Kindern, von denen die Tagesblätter
melden. Derartige Unfälle seien für den
Unternehmer einer Pferdebahn in einer Stadt wie
H. als Ereignisse, die durch seinen Betrieb
mehr oder weniger häufig verursacht
werden, vorauszusehen. Er müsse darauf ge-