Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  133

Aber  Mangel  eines  Verschuldens  und  „höhere  Gewalt“
fallen  keineswegs  zusammen.  Zur  Freiheit  vom  Verschulden
  müsse  vielmehr  noch  ein  objectives  Moment
kommen,  ein  äußeres  Ereigniß,  das  nicht  nur  für  menschliche
  Kräfte  nach  Lage  der  Verhältnisse  unabwendbar,
sondern  das  auch  bei  Anwendung  änßerster  Vorsicht  nicht
vorauszusehen  gewesen.  Zu  vertreten  seien  hienach
diejenigen  Zufälle,  welche  im  Laufe  des  Gewerbeunternehmens
  als  diesem  eigenthümlich
mehr  oder  minder  häufig  vorzukommen  pflegen,
auf  welche  der  Unternehmer  daher  gerüstet
oder  gefaßt  sein  müsse.  Thatsächlich  komme
hier  in  Betracht,  daß  der  Unternehmer  eines  Pferdebahnbetriebs
  in  einer  volks=  und  verkehrsreichen,
belebten  Stadt,  wie  gerade  in  H.,  sich  von  vorn
herein  darüber  klar  sein  müsse,  daß  die  Möglichkeit  einer
Beschädigung  von  Personen  viel  näher  liege,  als  beim
Betriebe  einer  Pferdebahn  zur  Verbindung  zweier  Ortschaften
  oder  durch  einsame  ländliche  Gegenden.  Auch
einem  solchen  Unternehmer  könne  selbstverständlich  nach
Lage  des  Falls  die  Einrede  eigenen  Verschuldens  oder,
wie  in  dem  in  Entsch.  des  RG.  Bd.  21  S.  13  mitgetheilten,
  thatsächlich  aber  wesentlich  anders  gelagerten  Falle,
diejenige  der  höheren  Gewalt  zur  Seite  stehen.  Das
Vorüberlaufen  von  Kindern  vor  rasch  fahrenden
Wagen  sei  jedoch  etwas  in  der  Stadt  täglich  und
häufig  vorkommendes,  was  sich  aus  der  Sorglosigkeit
der  Kinder  und  deren  Unfähigkeit,  die  Entfernungen  und
die  Geschwindigkeit  der  Fortbewegung  des  Wagens  zu
beurtheilen,  erkläre.  Dies  bewiesen  die  vielen  Unfälle
durch  Ueberfahren  von  Kindern,  von  denen  die  Tagesblätter
  melden.  Derartige  Unfälle  seien  für  den
Unternehmer  einer  Pferdebahn  in  einer  Stadt  wie
H.  als  Ereignisse,  die  durch  seinen  Betrieb
  mehr  oder  weniger  häufig  verursacht
werden,  vorauszusehen.  Er  müsse  darauf  ge-