Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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1) aller Tabak, welcher ohne namentliche Declaration, mithin entwedet als unbenanntes 
Gut, oder unter einer allgemeinen Benennung als Specerei-Material= Kräámerei, — 
Diverse 2c. Waaren über die Gränze gebracht, und bei dem ersten Gränz-Zollamt 
nicht ausdrüklich zur Plombirung vorgezeigt wird, ist der Confiscation unterworfen, 
und der Fuhrmann, der mit einer unvollständigen Declaration über die Gränze einge- 
fahren ist, wird mit der in der Zoll-Ordnung bestimmten Serafe von einer kleinen 
Frevel von 3 fl. 15 kr. belegt, es mag alsdann der Tabak für den innern, Verbrauch 
oder für den Transit bestimmt seyn. 
2) Derjenige Tabak, der im Innern des Königreichs von einem Kaufmann an den an- 
peern verschikt wird, bedarf zwar keiner Plombirung, muß aber von dem Orts= Zoll- 
oder Accise-Amt vor der Verpakung und Versendung besichtiget werden, um über- 
zeugt zu seyn, daß mit keiner ungestempelten oder sonst verbotenen Waare Handel ge- 
trieben werde. Findet sich dißfalls kein Anstand, so hat der Zoll-oder Accise--Beam- 
te den Frachtbrief oder Ladschein mit seinem Visa zu versehen. Im Unterlassungsfall 
wird die Strafe der Consiscation erkannt. Decret. in der General-Direction Königl. 
Tabaks-Regie, den 21. Febr. 1870. « 
DecretdesKdnigLKatholischeuGeistlichenRaths,dieConcurö-Prüfungender 
' kathol. Geistlichen betreffend d. d. 20. Febr. 1810. 
Se. Königl. Majestät haben sich bewogen gefunden, die Concurs-Prüfungen der 
katholischen Geistlichen im Königreiche, mit Aufhebung der bisher provisorisch bestandenen 
Prüfungs-Commissionen in Stuttgart, Biberach, Rothweil und Ellwangen, dem Königlichen 
Katholischen Rath zu übertragen. Diese Concurs-Prüfungen werden daher nach den beste- 
benden Verordnungen vom 10. April 1807. (Staats= und Regierungs-Blate No. 21.) und 
vom 23. Febr. 1808. (Staats= und Regierungs-Blatt No. 10) von dem Königlichen Ka- 
tholischen Geistlichen Rath künftig vorgenommen werden, und wird hiemit die Eröffnung 
derselben für das Frühjahr dieses Jahre auf den 15. May, und für das Spaätsahr auf den 
25. Sept. festgesetzt. . v 
Sämmtliche Geistliche, welche bei der Concurs-Prüfung erscheinen wollen, haben sich 
jedesmal 14 Tage vor dem Prüfungs-Termin mittels eines Erhibitums bei dem Königlichen 
Geistlichen Rath zu melden, am Tage vor der Prüfung aber sich auf der Kanzlei des Ka- 
tholischen Geistlichen Raths persbnlich zu stellen, und das weitere zu erwarten. 
Straf-Erbenntnisse des Kdnigl. Ober-Iustiz-Collegii I. Senats. 
Ad Mand. Sacr. Regiae Maj. 
—— . Jan. wurde der Strumpfstriker, alt Johann Conrad Traub, von Hor- 
3- wegen seiuer wiederholten Diebstahls = Vergehen zu vierjähriger Arbeit in dem 
Zuchthaus zu Gorteszell perurtheilt, nach deren Erstehung er auf unbestimmte Zeit in ein 
Zwangs: lrbeitshauß gebracht werden soll. 
Unterm *:. Jan. wurde der Jude, Hirsch Jakob von Iggersheim, Oberamts Mer- 
gentheim, wegen verschiedener Betrügereien und Veruntreuungen zu einer zweijährigen Zucht- 
hausstrafe zu Ludwigsburg condemnirt.
	        
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