fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Zur Lehre vom Öffentlichen Rechtsgeschäft. 
Von 
Privatdozent Dr. HAns KELSEN, Wien. 
(Schluß.) 
Ill. Kapitel. 
Anders freilich gestaltet sich das Bild, wenn man den Staat 
nicht als der Rechtsordnung unterworfenes Subjekt von Pflichten 
und Rechten ins Auge faßt, als welcher er ja ausschließlich und 
allein für die herrschende materielle Auffassung des Rechtsver- 
hältnisses in Betracht kommt, sondern wenn man den Staat 
als Träger der Rechtsordnung begreift, als Subjekt des ver- 
pflichtenden und berechtigenden Willens, dem für die juristische 
Betrachtung alle übrigen Subjekte — bildlich gedacht — unter- 
geordnet sind; wenn man den Staat nicht als Rechtssubjekt, 
sondern als Rechtsautorität (d.h. als Rechtsordnung) voraussetzt 
und nun das Verhältnis der Rechtssubjekte zu diesem Staat, d.h. 
hier: zur Rechtsordnung betrachtet. Diese formale Relation 
ist stets ein Ueber- und Unterordnungsverhältnis, allein diese 
formale Relation ist stets und immer gegeben, so oft eine Pflicht 
oder ein Recht vorliegt. In diesem formalen Sinne ist jedes 
Rechtsverhältnis, weil ein Verhältnis zur Rechtsordnung, ein 
Ueber- und Unterordnungsverhältnis nämlich zwischen der 
Rechtsordnung, der verpflichtenden und berechtigen-
	        
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