Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

316  VII.  Polizeistrafgesetzbuch  88  1344—136.

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gelt  ohne  gleichzeitige  Uebertragung  des  Besitzes  der  Loose  abzusetzen,
  und  hierbei  den  zur  Verhütung  von  Täuschungen  oder
Uebervortheilung  bei  diesem  Geschäftsbetrieb  erlassenen  Verordnungen
  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu  150  Mark
oder  mit  Haft  bestraft.

§  134  d.  Wer  Lebens-,  Aussteuer-,  Militär=  oder  ähnliche
Versicherungsgeschäfte,  desgleichen  wer  Vieh=  oder  Hagelversicherungsgeschäfte
  betreibt,  ohne  die  durch  Verordnung  vorgeschriebene
  Anzeige  erstattet  zu  haben,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft  v

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  die  durch  Verordnung
vorgeschriebenen  Nachweise  über  den  Betrieb  derartiger  Geschäfte
nicht  erbringt  oder  der  durch  die  zuständige  Zentralbehörde
ergangenen  Untersagung  des  Betriebs  zuwiderhandelt.

8  135.  Wer  für  seinen  Geschäftsbetrieb  eine  Bezeichnung
anwendet  oder  andere  Veranstaltungen  trifft,  durch  welche  im.
Widerspruch  mit  den  Thatsachen  der  Glauben  erweckt  wird,
der  Betrieb  sei  im  Großherzogthum  oder  in  einem  anderen
Bundesstaate  obrigkeitlich  genehmigt  oder  einer  besonderen
staatlichen  Aufsicht  unterworfen,  wird  an  Geld  bis  zu  150  Mark.
oder  mit  Haft  bestraft.

§  136.  (Uebertretungen  der  Vermiether  von  Schlasfstellen.)
[Bmstr.]  Wer  sich  mit  dem  Vermiethen  von  Schlasstellen  an
Dienstboten,  Arbeitsgehilfen  und  Lehrlinge  befaßt,  und  dabei
den  zur  Ueberwachung  dieses  Geschäftsbetriebs  erlassenen  ortspolizeilichen
  Anordnungen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis
zu  50  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.

5s  134  c.  G.  7.  Mai  90  G.-Bl.  S.  217.  V.-O.  9.  Okt.  90  G.-Bl.  S.  629,
die  Ratenloosgeschäfte  betr.  Durch  Reichsg.  v.  16.  Mai  94  R.-G.-Bl.  S.
450  ist  der  Verkauf  von  Lotterieloosen  2c.  gegen  Theilzahlungen  an  einen
nicht  in  das  Handelsregister  Eingetragenen  mit  Strafe  bis  500  Mark  bedroht.
  Nach  §  56  Z.  5  G.-O.  sind  Staatspapiere,  Loose  2c.  vom  Ankauf
oder  Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossen;  ebenso  nach  8  56a  Nr.  2
das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Loose  2c.

§  134  4.  G.  8.  Juni  94  G.-Bl.  S.  269.

§  135.  G.  7.  Mai  90  G.-Bl.  S.  217.  V.-O.  26.  Aug.  96  G.-Bl.
S.  309,  die  Lebens=  2c.  Versicherungen  betr.