316 VII. Polizeistrafgesetzbuch 88 1344—136.
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gelt ohne gleichzeitige Uebertragung des Besitzes der Loose abzusetzen,
und hierbei den zur Verhütung von Täuschungen oder
Uebervortheilung bei diesem Geschäftsbetrieb erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft bestraft.
§ 134 d. Wer Lebens-, Aussteuer-, Militär= oder ähnliche
Versicherungsgeschäfte, desgleichen wer Vieh= oder Hagelversicherungsgeschäfte
betreibt, ohne die durch Verordnung vorgeschriebene
Anzeige erstattet zu haben, wird mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft v
Gleicher Strafe unterliegt, wer die durch Verordnung
vorgeschriebenen Nachweise über den Betrieb derartiger Geschäfte
nicht erbringt oder der durch die zuständige Zentralbehörde
ergangenen Untersagung des Betriebs zuwiderhandelt.
8 135. Wer für seinen Geschäftsbetrieb eine Bezeichnung
anwendet oder andere Veranstaltungen trifft, durch welche im.
Widerspruch mit den Thatsachen der Glauben erweckt wird,
der Betrieb sei im Großherzogthum oder in einem anderen
Bundesstaate obrigkeitlich genehmigt oder einer besonderen
staatlichen Aufsicht unterworfen, wird an Geld bis zu 150 Mark.
oder mit Haft bestraft.
§ 136. (Uebertretungen der Vermiether von Schlasfstellen.)
[Bmstr.] Wer sich mit dem Vermiethen von Schlasstellen an
Dienstboten, Arbeitsgehilfen und Lehrlinge befaßt, und dabei
den zur Ueberwachung dieses Geschäftsbetriebs erlassenen ortspolizeilichen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis
zu 50 Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.
5s 134 c. G. 7. Mai 90 G.-Bl. S. 217. V.-O. 9. Okt. 90 G.-Bl. S. 629,
die Ratenloosgeschäfte betr. Durch Reichsg. v. 16. Mai 94 R.-G.-Bl. S.
450 ist der Verkauf von Lotterieloosen 2c. gegen Theilzahlungen an einen
nicht in das Handelsregister Eingetragenen mit Strafe bis 500 Mark bedroht.
Nach § 56 Z. 5 G.-O. sind Staatspapiere, Loose 2c. vom Ankauf
oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen; ebenso nach 8 56a Nr. 2
das Aufsuchen von Bestellungen auf Loose 2c.
§ 134 4. G. 8. Juni 94 G.-Bl. S. 269.
§ 135. G. 7. Mai 90 G.-Bl. S. 217. V.-O. 26. Aug. 96 G.-Bl.
S. 309, die Lebens= 2c. Versicherungen betr.