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wie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem als dem
gewöhnlichen Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch besondere
Umstände (körperliches Gebrechen, hohes Alter des Gewerbtreibenden
und dergleichen mehr) beeinträchtigt wird, ermäßigte Steuersätze von
20, 15, 10, 5, 2 und 1 Mark
für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellschaften,
der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebskapital und Umsatz,
der mit größeren Waarenlagern umherziehenden Handeltreibenden u. s. w.
erhöhte Steuersäße bis zu 300 M.
-estzusetzen.
d
-
Insbesondere kann zufolge der Bestimmung unter 1 die Steuer
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeuguisse und Abgänge der Hausund
Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von
untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe u. s. w.)
und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 1 Mark,
b) für das Feilbieten von Haushaltungs= und Wirthschaftsbedürfnissen und
anderen Waaren von geringerem Werthe (groben Holz-, Eisen-, Thon-,
Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacherwaaren und dergleichen) und diesen
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 5 Mark, ausnahmsweise auch
bis auf 1 Mark
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Ansübung des Gewerbes
(Anzahl der Begleiter und dergleichen) oder aus sonstigen Umständen auf einen
größeren als den bei diesen Gewerbebetrieben gewöhnlichen Umfang zu schließen ist,
für die Gewerbebetriebe zu a und b den Stenersah von 15 Mark nicht überschreiten.
89.
Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen Gesellschaften,
welche aus mindestens 4 Personen bestehen und unter einem Vorsteher ihr
Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise wie den in 8 8
unter b bezeichneten Gewerbetreibenden und, wenn sie nur während einer Zeit von
höchstens vier Wochen ihr Gewerbe im Fürstenthume ausüben, noch niedrigere Steuersätze
bewilligt werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder
solcher Gesellschaften können in einem Gewerbescheine zusammengefaßt werden.