Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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wie  auch  für  andere  Gewerbe,  wenn  sie  in  erheblich  geringerem  als  dem
gewöhnlichen  Umfange  betrieben  werden  oder  der  Gewerbebetrieb  durch  besondere
  Umstände  (körperliches  Gebrechen,  hohes  Alter  des  Gewerbtreibenden
  und  dergleichen  mehr)  beeinträchtigt  wird,  ermäßigte  Steuersätze  von
20,  15,  10,  5,  2  und  1  Mark

für  Gewerbebetriebe  von  bedeutendem  Umfange,  wie  diejenigen  der  Vorsteher
großer  Schauspieler-,  Musiker-,  Kunstreiter=  und  ähnlicher  Gesellschaften,
der  Pferde=  und  Viehhändler  mit  erheblichem  Betriebskapital  und  Umsatz,
der  mit  größeren  Waarenlagern  umherziehenden  Handeltreibenden  u.  s.  w.
erhöhte  Steuersäße  bis  zu  300  M.

-estzusetzen.

d
-

Insbesondere  kann  zufolge  der  Bestimmung  unter  1  die  Steuer

a)  für  das  Sammeln  geringwerthiger  Erzeuguisse  und  Abgänge  der  Hausund
  Landwirthschaft  und  für  das  Anbieten  gewerblicher  Leistungen  von
untergeordneter  Beschaffenheit  (Ausbessern  grober  Geräthe  u.  s.  w.)
und  diesen  gleichzustellende  Gewerbebetriebe  bis  auf  1  Mark,

b)  für  das  Feilbieten  von  Haushaltungs=  und  Wirthschaftsbedürfnissen  und
anderen  Waaren  von  geringerem  Werthe  (groben  Holz-,  Eisen-,  Thon-,
Glas-,  Bürstenbinder-,  Korbmacherwaaren  und  dergleichen)  und  diesen
gleichzustellende  Gewerbebetriebe  bis  auf  5  Mark,  ausnahmsweise  auch
bis  auf  1  Mark

ermäßigt  werden  und  soll,  falls  nicht  aus  der  Art  und  Weise  der  Ansübung  des  Gewerbes
  (Anzahl  der  Begleiter  und  dergleichen)  oder  aus  sonstigen  Umständen  auf  einen
größeren  als  den  bei  diesen  Gewerbebetrieben  gewöhnlichen  Umfang  zu  schließen  ist,
für  die  Gewerbebetriebe  zu  a  und  b  den  Stenersah  von  15  Mark  nicht  überschreiten.

89.

Den  Mitgliedern  von  Musiker-,  Schauspieler-,  Kunstreiter=  und  ähnlichen  Gesellschaften,
  welche  aus  mindestens  4  Personen  bestehen  und  unter  einem  Vorsteher  ihr
Gewerbe  betreiben,  können  ermäßigte  Steuersätze  in  gleicher  Weise  wie  den  in  8  8
unter  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und,  wenn  sie  nur  während  einer  Zeit  von
höchstens  vier  Wochen  ihr  Gewerbe  im  Fürstenthume  ausüben,  noch  niedrigere  Steuersätze
  bewilligt  werden.  Die  Gewerbescheine  für  die  Vorsteher  und  die  Mitglieder
solcher  Gesellschaften  können  in  einem  Gewerbescheine  zusammengefaßt  werden.