Nro. 10. 18710. 72
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 1o. Merz.
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Gesetz, die Bestrafung der Staats- und Majestaͤts-Verbrechen betr. d. d. 5. Merz 1810.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, sonverainer Her-
zog in Schwaben und von Teck 2c. 2c.
Fügen zu wissen:
Bey der Unvollständigkeit und Unbestimmtheit der bisherigen Rechts-Normen über
Staats-Verbrechen, finden Wir Uns bewogen, die Bestrafung dieser Art von Verbrechen
durch nachfolgende Vorschriften festzusetzen, und verordnen andurch, daß dieses Gesetz vom
Tage der Bekanntmachung an verbindliche Kraft haben soll.
« Art. I.
Wer den Staat durch eine freye in diesem Gesetze verpönte Handlung unmittelbar ge-
fährder, macht sich eines Staats-Verbrechens schuldig.
Art. .
Alle Koͤniglichen Unterthanen mit Einschluß der Fremden, welche wegen ihres Auf—
enthalts im Koͤnigreiche als temporaͤre Unterthanen angesehen werden, sind diesem Gesetze
unterworfen.
Art. III.
Das Verbrechen des Hochverraths wird begangeu durch thaͤtliche mit frevelhaftem
Vorsatze unternommene Angriffe
1) auf das Leben oder die Freyheit des Koͤnigs, oder waͤhrend der Mirnderjaͤhrigkeit
des Koͤnigs, des Regenten, um denselben zu toͤdten, koͤrperlich zu verletzen, gefangen
3 nehmen, oder in die Gewalt einheimischer oder auswärtiger Feinde zu bringen,
2) auf die Selbstständigkeit des Staats und den Staats-Verein, um die Verfassung
auf eine gewaltsame Weise umzuwälzen, die Person des Königs oder des Regenten
von der Regierung zu entfernen, oder den Staat einem andern Staate einzuverleiben,
oder zu unterwerfen, oder einzelne Theile vom Ganzen zu trennen. · »
Insbesondere ist derjenige des Hochverraths schuldig, ber zu Ausfuͤhrung eines die-
ser strafbaren Zwecke in verraͤtherische Verbindungen mit Auswaͤrtigen, oder in eine
Verschwoͤrung im Innern sich eingelassen, Aufruhr gestiftet, Soldaten oder buͤrgerli—