Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

597 
Durchgangs Foll. 8. O. J. 34. f. Wie es damit in Ansehung der durch das Kbnigreich gehenden 
Gürer innländischer Handelsleute zu halten, IX. I71. Das auf den Kön. Postwägen transt- 
tirende baare Geld von - und nach Baiern ist davon befreit, 06. 
#S 
E. 
Ehebruch, Bestrafung desselben, VI. ro#. 
Ehe-Prozeße. Gehdren zum Ressort des II. Ob. Just. Senats, VI. Ar. §. 33. Beiziehung der 
eistl. Räthe des K. Ober--Consistoriums zu denselben, ebend. Die zur kathol. Religion sich be- 
ennenden Ob. Justiz-Räthe haben keinen Antheil daran zu nehmen, ebend. Während der in 
der Ehe-Ger. Ordnung bestimmten gesezlichen Gerichts-Ferien nicht zu vertagen, VI. 38. JF. 22. 
Beibehaltung des biöherigen Prozeßgangs; ol. 5. 8. Alle Ehesachen werden dem Ober-Appell. 
Trib. übergeben, X. 64. Solches soll, wenn es als Ehegericht spricht, den Decan und Se- 
nior, und erforderlichen Falls noch einen dritten Professor der theol. Facultät zu Tübingen zu- 
ziehen, ebend. Erdffnung des Ehegerichts zu Tübingen, 482. 
Ehe Register. Formular dazu, VII. 380. Beil. II. 
Ehesachen. Gehl #n zu dem Geschäfts-Umfang des II. Ob. Just Senats, VI. 14. §. 43. Nähere 
Bestimmungen, 47. 9. 33. Geringere Vergehungen gegen die Eheordnung sind von demselben, 
höhere von dem 1. Senat zu bestrafen, ebend. Die Ehesachen der protestantischen Untertha- 
nen sollen in erster Instanz, mit Ausnahme fleischlicher Vergehungen, vor gemeinschaftlichen 
Hberämtern behandelt werden, VII. 17. Verordnung wegen Dispensationen bei Ehen verschie- 
dener Confessions-Verwandten, VII. Jos. 610. S.G. — in Ruksicht auf die aus solchen Eben 
erzeugten Kinder, ebend. — auf die Einsegnung der Ehe, §. 7. Nichrigkeit der Chen, wobei 
die Trauung ausser Lands ohne allerhdchste Erlaubnis geschehen ist, VIII. c10. Was die K. 
Notarien bei Ehestifrungen zu beobachten haben, 50J. Nichtigkeit der ohne Erlaubnis geschlos- 
senen Ehen im Militair-Nexu befindlicher Personen, X. 100. Alle Ehesachen werden dem 
Ober Appellat. Tribunal übergeben, 464. Bestimmungen in Ansehung der Ehen der Prin- 
zen und Prinzessiun en des Kdnigl. Haußes, 334. #. 16. f. Vergl. Dispensationen, 
rauungen 2c. »» .« 
zhie.Vl.127".·Grdßederfelben«,«136.8.s.JhtGebrauch,139.H.17. 
Ehre. In Sachen, welche sie betreffen, ist von den Oberamtei= oder Stadtgerichten unmittelbar a 
h den II. Ob. Just. Senat zu appelliren, VI. 40. 9. 20. Diesem ist Wiederherstellung der 
" bürgerlichen Ehre übertragen, VII. 218. Ausnahme bei adelichen Personen, ebend. Strafsälle, 
welche die Ehre eines sonst techtlichen Mannes betreffen, sind durch das K. Staats-Ministe- 
rium Sr. Majestät vorzulegen. VI. 54. J. 14. 
Ehren= Medaille. S. Verdienst-Medaille. 
Ehrichas. VIII. 137. * # . . 
Sich. Hell= und Trüb-Eich. Wie das Maas für Flüßigkeiten dadurch bestimmt werde, VI. 137. 
g. 7. Verhältnis derselben gegen einander, ebend. Was für Wein mit der Hell-Eich, und 
welcher mit der Trüb-Eich gemessen werde, 130. y. 20. Anwendung der Hells Eich bei dem 
gebrannten Kalk, 140. 5. 21. Wie der Eichgehalt auf den Faß-Führlingen zu bemerken, 142. 
S. 34. Bei allen Berkäufen von Getränken ist keine andere als die Alt- Wuͤrttembergische zu 
gebranchen, VIII. go. 91. Strafe im Uebertretungsfall, ebend. 
Sichenrinde. S. Gerber. sxs—s- 
Eid. Unbedingter, der Treue und Anhänglichkeit? *7 Se. Kön. Majestät. Bestätigung sämt- 
licher zuvor angestellten Beamten gegen Leistung deffelben, VI. a. Formular, ebend. Beeidi- 
gung der Magistrate, 6. Was bei der Herruhuter-Gemeinde die Wirkung des Eides haben 
soll, 108. Aufhebung des Bürgereides, IX. 100. Verordnung die Eidesleistung sämtlicher 
Kdnigl. Staatödiener betr. X. Zos. - , 
Eigenthum. Das sichere eines Jeden unter besondern Kdn. Schuz genommen, VI. 3. 
Eingaben, schriftliche. Ihre Form, VI. §. Die an Se. Kon. Maj. unmittelbar gerichteten wer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.