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Krt. X.
Si aber die Anzeige nicht aus böser Absicht, sonderr aus Einfalt, Schuͤchternheit,
amichtiger Beurtheilung, oder mißverstandener Pflicht unterblieben, oder war, der unterlass
senen Anzeige ungeachter, keine Gefahr für den Staat oder dessen Oberhaupt zu besorgen,
so wird die Verheimlichung mit einer verhältnißmäßig geringeren ertraordinairen Strafe
geahndet. · ,
« · Art. XI.
Wer der Obrigkeit von einem Hochverraths-Unternehmen glaubwürdige Anzeige macht,
dessen Nahmen wird verschwiegen. Selbst einem Theilnehmer wird Straftosigkeit und wo-
möglich Geheimhaltung seines Nahmens. zugesichert, wenn er das Verbrechen noch vor
dessen Ausbruche, so lange es geheim war und abgewendet werden konnte, entdeckt.
Art. XllI.
Der Landesverrätherey insbesondere macht ssch ein Unterthan schuldig, der frembe
Truppen zu einem seindlichen Einfall ins Reich auffordert; der bey einem ausgebrochenen Krie-
ge den feindlichen Staat freywillig und absichtlich unterstützt, indem er nach eingetretenenr
Kriegs-Zustande zum Feinde übergehr und die Waffen gegen sein Vaterland trägt, oder
dem Feinde Kriegs-Mannschaft, Städte, Festungen, Pässe oder andere Vettheidigungs-
Posten überliefert, oder die Plane, Stellungen oder Operationen der Kriegsheere des Staats.
oder seiner Verbündeten dem Feinde verräth, oder ihren Umternehmungen in der Absschr,
dem Feinde Vorschub zu leisten, durch Ruinirung der Brücken und Straßen, durch Er-
schwerung der Unterhaltungs-Mittel, durch veranlaßte Deserrions Complotte , Hindernisse
in den Weg legt, oder feindliche Kriegs- Gefangene in Freyheic setzt, oder auch Nachri -
ren über die diesseitigen Kriegs = Operationen, den Zustand der Armee, oder sonst Nachtheil
bringende Machrichten, dem Feinde mittheile. —-
·«.. . Art. XIII.
In allen biesen Faͤllen ist die Strafe des Schwerdts die ordentliche Strafe. Ist das
Lerbrecherische Unternehmen nicht zur Ausführung gekommen, oder ist der Schuldhafte durch
Unverstand oder notorische Unwissenheit irre geleitet worden: so finder eine ausserordentliche
Srrafe siatt, welche bis zu achtjähriger Festungs= oder Zuchthaus: Strafe geschärft werdem
Kann.
t· , » Art. XIV.
Wer frehwillig und ohne durch feindliche Gewalt gezwungen zu seyn,
1) feindliche Kundschafter wissentlich verbirge;
2) feindliche Offiziere oder Soldaten, welche in der Absicht auszukundschaftem gekom-
men siud, zu diesem Ende unterstütze;: · .
3) die Hülse des Feindes anruft oder gebraucht, um wahre oder vermeintliche Rechts-
Ansprüche gegen den Seaat oder auch gegen Mit- Unterthanen, mit Uebergehung der
competenten Behörde durchzusetzen, oder um die Obrigkeit in ihrer amtlichen Wirk-
sankeit zu beschränken; · sp
4),maks-"Vdfk"PkivursEigentljum·,oderöasEigenthumVonCorporatisomndeztm
Feinde verräth, diesem Urkunden oder geheime Notizen über die Rechts-Verhältnisse-
des Staats überliefert, oder endlich,