Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Rirchenbusse. Bei dem Ehbruch abgestellt, Vl. 102. · 
Kirchendienste. Bei Besezung derselben hat der Minister der Geistk. Angekegenheiten Sr. K. Maj. 
den Vortrag zu machen, VI. 18. 9§. 60. Prüfung der Kandidaten zu solchen, ebend. und WIl. 
94. IX. 40. Vorschrift zur Bericht = Erstattung über die erledigten katholischen, VII. 241. IX. 
58. Kirchendiener sind von der Cautions-Leistung frei, IX. 90. F. 13. Was die Bittschriften 
der evangel. Geistl, um Anstellung oder Beförderung enthalten sollen, X. 69. 
Kirchenfabriken. Verleihung ihrer Gefälle, VIII. 320. Besteurung ihrer verzinel. Capitalien, 425. 
Jirchenformulare. S. kiturgie. . » 
Kirchengebaͤude. Sollen jeder christl. Religionsparthei gestattet werden, VII. 609. Kirchen und Ca- 
vpellen sind von der Brandvers. Anstalt ausgeschlossen „VIII. 31. S. 3. 
Kirchengebraͤuche. Die Christmetten und andere naͤchtl. Gottesdienste sind in allen Kathol. Kirchen 
des Kdnigreichs verboten, VII. 6095 Verlegung des Confirmations- Akts auf die Monathe 
Mak und September, X. 23. Gestattung der Haustaufen, S. Taufen. 
Rirchengur, evangel. Vk. 3. 4. Anerkennung und Uebernahme der darauf haftenden Schulden und 
Obliegenheiten, 4. Jeder Christl. Kirche wird der Genuß ihrer nach Vorschrift der Geseze zu ver- 
waltenden Güter und Einkünfte zugesichert. VII. 600. Kein Religions-Theil darf in den Mit- 
genuß der Güter 2c. eines andern sich eindringen, ebend. «- 
Rirchenrath. Aufgehoben und dessen Schulden garantirt, VI. 3. 4. 
Rirchen= Register. Neuc,. VII. 377. Formukare, ebend. Beil. r— 3. Berkag und Preis der ge- 
druckten Tabellen, blr. Sollen nicht an einem Ort mir den Familien-Registern aufbewahrt 
werden, X. 263. Verordnung, wegen Aufbewahrung und doppelter Fährung der Kirchenbücher, 
508. '.... « ,«-·.-.««; f" «-,’ » * *#½ · « 
Kkschktsdisitatsonem Wie die damit verbundenen Kosten in den evangel. Patrimonial-Orten bestritten 
werden sollen. Vllk. a93. Die dabei seither Klichen. Mazler a#btechel. K. a##D 
Kirchenwesen. Sowehl der ebangel. als kathol. Religkon und anderer Gemeinden gehbrt zum Ges 
schäfts-Kreise des Geistl. Dep. VI. 7. §. 8. Das Rechnungswesen der Kirchen-Anstalten ge-, 
hört zum Ressort des Rechuungs-Dep. VII. 171. Verhältnitz der zu adel. Gütern gehdrigen 
Kirchen, VI. 10. J. 65. Jede Christk. Kirche hat gleiche Ansprüche auf den Kbnigl. Schuz, 
und jeder wird die Forrdauer ihrer disherigen Religions = Uebung zugesichert, VII. 600. Neue 
lirchliche Einrichtungen im Königreich X. 470. Kirchliche Eintheikung desselben, X. Nro. 3. 
Beil. S. ba. f. Vergl. Religion. * « —- 
— — — Evangelisches. Ueber solches fuͤhrt das Ober- Consistorinm die Aufficht VI. 18. 8. 59. 
Aufhebung der Unter-Consistorien, VII. 201. Kirchliche Eintheilung in Generalate und De- 
fkanate, VI. 18. 9. 61. VII. 201. f. Anordnung einer Feld-Probftei, VI. 58. Ihr Spren- 
gel, VII. 207. X. Nro. . Beil. S. 74. Neue Liturgie, VIII. 621. Auschaffung des drit- 
ten Theils der biblischen Summarien für die evang. luther. Kirchen, X. T Vermehrung 
und Perzeichuiß der General-Superintendenzen re. 479. f. Nro. 53. Beil. S. 62. f. S. Gen. 
Snuperintend. 4 # 
— — — Batheolisches. Aufstellung eines besondern Geisik. Raths, VI. 18. §. 64. Vorschrift we- 
gen der Eoncurs-Prüfungen der kathol. Geistlichen, VII. 04. IX. 40. X. 6s. Annah= 
me der Vikarien, VIk. (Nro. 40.) S. 220. 230. Vorgeschriebene Berichte über die erledig- 
ten kathol. Kirchendiensie, VII. 231. Einschärfung dieser Verordnung, und Verlängerung des 
Termins zu Einsendung der Berichte, IX. 58. Bildung von Garnisons-Gemeinden zu Stutr- 
art und Ludwigsburg, VII. qas. Verde#t der nächtk. Gottesdienste, bos. Die Religions= 
ebung der katbol. Unterthanen ist auf keine Weise zu hindern, IX. 97. Eintheilung der ka- 
thol. Kirche in Landkapit. X. Nro. 33. Beil. S. 24. f. 
—— — TKeforwirtes. Ernennung eines perpetuirkichen Vorstehers der ref. Gemeinden, IX. 277. 
Bei ihren Synoden soll ein Mitglied des K. Ob. Censistoriums als Kön. Commissär anwesend 
seyn, 218. Verzeichniß der ref. Kirchen im Konigreich X. Nro. 53. Beik. S. 74. 
li#chhsfe. Vorschrift wegen ihrer Anlegung VIII. 505. Die Absonderung des Begräbniß= Plazes 
für Selbstndrder abgestellt, 1IX. 177. 
Blaster. S. Dölzmeß.
	        
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