Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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manische  Reich  bilden  und  zwar  durch  die  Wohltat  einer
guten  Verwaltung.

Demzufolge  wollte  die  Türkei  verschiedene  Reiormen
eintreten  lassen,  wie  die  Sicherstellung  des  Lebens,  der
Ehre  und  des  Vermögens  aller  Untertanen,  eine  neue  Reeelung
  des  Steuerdienstes  und  Beseitigung  der  Steuerverpachtung,
  ferner  eine  Reform  der  Rekrutierung  und,
Herabsetzung  der  Dienstzeit  auf  4—5  Jahre.

Von  grosser  Bedeutung  war  insbesondere  der  Versuch,
  das  Gerichtswesen,  das  bisher  durchaus  von  den
geistlichen  Gerichten  I)  gehandhabt  worden  war,  zu  verstaatlichen,
  wobei  der  Sultan  allen  seinen  Untertanen,
„welcher  Religion  oder  Sekte  sie  auch  angehören  mögen‘“‘,
die  gleiche  Behandlung  durch  die  Gesetze  zusicherte.
Gleichzeitig  wurde  die  Entfernung  der  Kabinettsjustiz,
Oeffentlichkeit  des  Strafverfahrens  und  gerechte  Verteilung
  aller  Steuern  versprochen.  Neue  Gesetze  sollten
diese  Zusagen  rechtmässig  einführen.

Mit  diesem  Hatti-Scherif  von  Gülhane  begann  die
Periode  der  „Verordnungen  für  das  allgemeine  Wohl‘
(Tanzimat-i-chairije).2)  Noch  im  gleichen  Jahre  versandte
die  Regierung  an  alle  bedeutenden  Provinzen  Firmans,
die  „genaue  Beobachtung  der  Anordnungen  des  Hatti-Scherif““
  anbefahlen,  da  der  Suitan  aller  Welt  kundtun
wollte,  wie  sehr  ihm  eine  fortwährende  Verbesserung
des  Loses  seiner  Völker  am  Herzen  lag.?)  Späterhiiı
wurde  1840  die  Steuererhebung  durch  die  Statthalter  abgeschafft
  und  durch  eine  Zirkularnote  an  die  fremden
Gesandtschaften  vom  17.  März  1840?)  die  Einsetzung  g'--mischter
  Handelsgerichte  angeregt.  Im  Jahre  1847  (1856)
wurden  dann  auch  gemischte  Gerichte  für  Prozesse  mit
Ausländern  eingerichtet.

Ferner  erliess  die  Pforte  die  versprochenen  Gesetze,
indem  am  28.  Juli  1850  das  Handelsgesetzbuch  im  An-1)

  Als  erste  und  höchste  Quelie  der  mohammedanischen  geistlichen
  Jurisdiktion  gilt  der  Koran  des  Propheten.  Eine  zweite
Quelle  ist  die  (grossenteils  erfundene)  Ueberlieferung  (Sunna)  von
den  Aussprüchen  und  Handlungen  des  Propheten,  eine  weitere  die
durch  Gesetzesanalogle  und  durch  die  Rechtsgelehrten  der  3  ersten
islamitischen  Generationen  gewonnenen  Rechtssätze  nnd  Entscheidungen.
  Die  Summe  aller  Bestimmungen,  die  durch  Rechtslehre
aus  diesen  anerkannten  Quellen  gewonnen  werden,  ist  die  Scheria,
das  Scheriatrecht.*“  Siehe  Bachem  Bd.  5,  S.  570.  Dass  die
Fremden  sich  einer  solchen  ziemlich  dehnbaren  Justiz  nicht  unterwerfen
  wollten,  ist  wohl  leicht  .verständlich,

2)  Siehe  Bachem  Bd.  5,  S.  554.

3)  Dieselben  datieren  v.6.  12.  1839.  Siehe  Nor.  Bd.  2,  S.  290.

4)  Siehe  Nor.  Bd.  2,  S.  299;  vgl.  Inhalt  S.  111.