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manische Reich bilden und zwar durch die Wohltat einer
guten Verwaltung.
Demzufolge wollte die Türkei verschiedene Reiormen
eintreten lassen, wie die Sicherstellung des Lebens, der
Ehre und des Vermögens aller Untertanen, eine neue Reeelung
des Steuerdienstes und Beseitigung der Steuerverpachtung,
ferner eine Reform der Rekrutierung und,
Herabsetzung der Dienstzeit auf 4—5 Jahre.
Von grosser Bedeutung war insbesondere der Versuch,
das Gerichtswesen, das bisher durchaus von den
geistlichen Gerichten I) gehandhabt worden war, zu verstaatlichen,
wobei der Sultan allen seinen Untertanen,
„welcher Religion oder Sekte sie auch angehören mögen‘“‘,
die gleiche Behandlung durch die Gesetze zusicherte.
Gleichzeitig wurde die Entfernung der Kabinettsjustiz,
Oeffentlichkeit des Strafverfahrens und gerechte Verteilung
aller Steuern versprochen. Neue Gesetze sollten
diese Zusagen rechtmässig einführen.
Mit diesem Hatti-Scherif von Gülhane begann die
Periode der „Verordnungen für das allgemeine Wohl‘
(Tanzimat-i-chairije).2) Noch im gleichen Jahre versandte
die Regierung an alle bedeutenden Provinzen Firmans,
die „genaue Beobachtung der Anordnungen des Hatti-Scherif““
anbefahlen, da der Suitan aller Welt kundtun
wollte, wie sehr ihm eine fortwährende Verbesserung
des Loses seiner Völker am Herzen lag.?) Späterhiiı
wurde 1840 die Steuererhebung durch die Statthalter abgeschafft
und durch eine Zirkularnote an die fremden
Gesandtschaften vom 17. März 1840?) die Einsetzung g'--mischter
Handelsgerichte angeregt. Im Jahre 1847 (1856)
wurden dann auch gemischte Gerichte für Prozesse mit
Ausländern eingerichtet.
Ferner erliess die Pforte die versprochenen Gesetze,
indem am 28. Juli 1850 das Handelsgesetzbuch im An-1)
Als erste und höchste Quelie der mohammedanischen geistlichen
Jurisdiktion gilt der Koran des Propheten. Eine zweite
Quelle ist die (grossenteils erfundene) Ueberlieferung (Sunna) von
den Aussprüchen und Handlungen des Propheten, eine weitere die
durch Gesetzesanalogle und durch die Rechtsgelehrten der 3 ersten
islamitischen Generationen gewonnenen Rechtssätze nnd Entscheidungen.
Die Summe aller Bestimmungen, die durch Rechtslehre
aus diesen anerkannten Quellen gewonnen werden, ist die Scheria,
das Scheriatrecht.*“ Siehe Bachem Bd. 5, S. 570. Dass die
Fremden sich einer solchen ziemlich dehnbaren Justiz nicht unterwerfen
wollten, ist wohl leicht .verständlich,
2) Siehe Bachem Bd. 5, S. 554.
3) Dieselben datieren v.6. 12. 1839. Siehe Nor. Bd. 2, S. 290.
4) Siehe Nor. Bd. 2, S. 299; vgl. Inhalt S. 111.