Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  rc.  wird  nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung
unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,  so  findet  Gewährleistugg  in  gleichem  Umfange  wie
für  Einschreibsendungen  statt.

§  24.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt
werden  sollen,  müssen  in  der  Ausschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig  das
Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten
erfolgen  soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichung
  hervorzuhebende  Vermerke:  „durch  Eilboten“,  „durch  besonderen  Boten“,  „besonders
zu  bestellen“,  „sofort  zu  bestellen“.  Bezeichnungen,  wie  „cito,  citissime,  dringend,  eilig“  rc.
sind  zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

11  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  dem  Vermerk
„durch  Eilboten“  2c.  hinzuzufügen  „Bote  bezahlt".

II!  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
  wohnen,  sowie  bei  Sendungen  mit  Zustellungsurkunde  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen.


IV.  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  Sendungen
mit  Werthangabe  bis  zum  Betrag  von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm
werden  den  Eilboten  mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer
Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  auf  die  Begleitadresse  oder  den
Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist  indeß  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichtsund
  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern
  und  die  unter  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die
Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen,  Postanweisungen  oder  Packete  handelt,  die
Eilbestellung  für  die  Nachtstunden  beschränken.  Wünscht  der  Absender  der  Eilsendung,  daß
dieselbe  nicht  während  der  Nachtstunden  bestellt  werde,  so  kann  er  solches  durch  einen  entsprechenden
  Vermerk  in  der  Ausschrift  bestimmen.

Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Fall  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:

a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,  und  zwar:
1.  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briessendungen,  sowie  bei  Briefsendungen
  mit  Nachnahme,  Postanweisungen  nebst  den  Beträgen,  Briefen

mit  Werthangabe  bis  400  Mark,  Ablieferungsscheinen  über  Geldbriefe  mit

Durch  Gilboten
zu  bestellende
Sendungen.