Art. XX.
Eine vorsätzliche thätliche Mißhandlung der Person des Königs, oder in der Min-
derjährigkeit, des Regenten wird mit dem Schwerdte bestraft. s.
Art. XXI.
Wer in einem öffentlichen Orte oder vor einer versammelten Volksmenge, oder in öf-
fentlichen Schriften oder andern sinnlichen Darstellungen, durch Schmähungen und verach-
tenden Spott den König oder Regenten und dessen Regierungs= Handlungen herunterzu-
setzen sucht, oder Schmäh-Schriften dieser Art vorsätzlich verbreiter, wird mit Gefängniß=
Festungs= oder Zuchthaus= Strafe belegt, welche bis auf zehen Jahre sich erhöhen kann.
Da Wir jedoch unterm 16. Aug. 180 einen jeden, der sich öffenrlicher injuriöser Aeusse=
rungen gegen Uns schuldig macht, als wahnsinnig anzusehen befohlen haben: so sollen zwar
die Gerichts= Stellen auf die hieroben bestimmte gesehmässige Strafe antragen; Wir wer-
den aber nach Unserer gedachten Normal-Resolution die Unseige ertheilen.
Art. XXII.
Wer Landesherrliche Hoheits-Zeichen, ven der Obrigkeit angeschlagene Patente und
Verordnungen aus Verachtung verletzt oder abreißt, wird mit Gefängniß oder Strafarbeit
von Ein bis drey Jahren, geschieht aber die Verletzung aus Muthwillen, mit Gefängniß-
Strafe von vier Wochen bis sechs Monathe belegt.
Art. XXIIII.
Andere Verletzun gen der der Majestät gebührenden Ehrfurcht werden, nach dem Gra-
de der größeren oder geringeren Verfehlung, durch Verweise, Geld= oder Gefängniß-Stra-
fen geahndet.
Art. XXIV.
Beleidigungen gegen die Gemahlinn des Koͤnigs werden wie die gegen den Koͤnig
selbst, Beleidigungen gegen den Thron-Erben aber mit einer den vorstehenden Pönal-San-
ctionen sich verhältnißmäßig annähernden Strafe geahndet.
Art. XXV.
Wer in der Absicht Miß-Vergnügen zu verbreiten und die Unterthanen zu grundlo-=
sen Beschwerden zu veranlassen, die amtlichen Handlungen obrigkeitlicher Stellen und Per-
sonen auf eine gehässige Art tadelt oder verspottet, ist mit Gefängniß-Festungs= oder Zucht-
haus= Strafe bis auf die Dauer von Einem Jahre zu belegen. Im Wiederhohlungsfalle
oder bey beschwerenden Neben-Umständen ist diese Strafe zu verdoppeln.
Art. XXVI.
Wer sch einer obrigkeitlichen Person in der Ausübung ihres Amts mit Gewalt wi-
dersetzt, oder dieselbe zu einer Amtshandlung mit Gewalt zu nöthigen, oder an ihr wegen
einer amtlichen Handlung gewaltsam Rache zu nehmen sucht, hat, wenn die Gewalt mit
dem Gebrauche von Waffen oder andern tödtlichen Werkzeugen, oder mit thätlicher Miß-
handlung der Person verbunden gewesen, nach der höheren Stelle der beleidigten Person
und andern eintretenden Umständen, eine zwey bis achtjährige oder, wenn sie ohne Waf-
fen und ohne eine solche Mishandlung ausgenbt worden, eine sechs; bis achtzehenmonath-
liche Gefängniß= Festungs= oder Zuchthausstrafe zu erwarten. „
Wer in der Person obrigbeitlicher Diener oder beorderten Militärs sich einer Verfü-
gung der Obrigkeit mit Gewalt widersetzt, ist eben so zu bestrafen, als wäre seine Gewalt
unmittelbar gegen die obrigkeitliche Person selbst gerichtet gewesen.