364 $ 23. Polizeigewalt.
schriebene Spezialpflicht nach dieser Richtung aufgebürdet hat.'?
Die Nichtstörungspflicht läuft aber nicht immer auf ein Untätigsein
hinaus. Man denke nur an die im sanitaren Interesse erlassenen
Vorschriften, welche den Anschluß eines Hauses an das
Kanalisationsnetz anordnen, oder an das Reichsgesetz, das den
Impfzwang eingeführt hat.'?
Zum Amte der Polizei gehört aber nicht bloß die Abwehr von
Störungen, „die dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben‘
drohen. Ihre Aufgabe hat die Polizei auch zur Sicherung des
ungestörten Betriebes öffentlicher Anstalten zu erfüllen. Hier
entfaltet sie sich als Anstaltspolizei (oben $ 18). — Andrerseits
fällt jedoch aus dem Bereiche der Polizei die Förderung der öffentlichen
Wohlfahrt, die sog. Wohlfahrtspflege, heraus.’° In den
allgemeinen begriffswesentlichen Kompetenzen der Polizei ist
weder die Befugnis enthalten, durch Polizeibefehl eine ‚,stilgemäße
Restaurierung‘ eines alten Kirchengebäudes zu erzwingen,
noch die Zuständigkeit, das Gedeihen der Weinreben auf
einem Privatgrundstück dadurch zu fördern, daß siedem Nachbarn
die Errichtung einer beschattenden Mauer verbietet.! Eine solche
13 Kgl. Sächs. OVG. v. 18. März 1903 (Jahrb. IV S. 149): der Eigentümer
eines Grundstücks kann nach seinem Ermessen seinen Teich zuschütten.
Die Polizei ist nicht befugt, von ihm die Erhaltung des Teichs zu
verlangen, damit sie bei Bränden in der Gegend genügend Wasser vorfinde.
— Die Baulinie bezeichnet im allgemeinen die Grenze der Bebaubarkeit
eines Grundstücks gegen die Straße zu. Das Bauen hinter der
Baulinie ist dem Eigentümer gestattet, wenn nicht das Gesetz (z. B. bad.
Ortsstraßenges. $ 9) ausdrücklich (etwa zur Verhütung von Verunstaltungen)
den Eigentümer verpflichtet, sein Gebäude auf die Baulinie zu stellen.
Kaınptz und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichtse I S. 452,
Nr. 6. Soergel, I S. 598, Nr. 66; S. 612, Nr. 11. Vgl. auch oben S. 121.
14 Über Zwang zum Anschluß an die Kanalisation: Baltz, Preuß.
Baupolizeirecht, S. 220. Roth, Bad. Landesbauordnung, S. 50. Über
das im sanitaren Interesse erlassene polizeiliche Gebot ‚„landhausmäßiger
Bebauung‘: Entsch. des preuß. OVG Bd. 26, 8. 323. Über den Impfzwang
siehe oben S. 215, Anm. 35.
15 Das gilt auch für das preußische Recht. Bitter, Handwörterbuch
der preuß. Verwaltung IE S. 275. Baltz, Preuß. Baupolizeirecht, S. 3.
Andrer Ansicht Rosin, im Verwaltungsarchiv III S. 249 (vgl. dazu
Thoma, Polizeibefehl I S. 42). Siehe ferner Wolzendorff, Richtlinien
des polizeilichen Wirkens im preuß. Recht (Preuß. Verw.- Bl. XXII, S. 257).
18 Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 44, S. 388. Ferner Bd. 39, S. 278.
Daher ist ein polizeiliches Bauverbot unzulässig, das lediglich erlassen ist,