Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Dreizehnter Band. (13)

364  $  23.  Polizeigewalt.

schriebene  Spezialpflicht  nach  dieser  Richtung  aufgebürdet  hat.'?
Die  Nichtstörungspflicht  läuft  aber  nicht  immer  auf  ein  Untätigsein
  hinaus.  Man  denke  nur  an  die  im  sanitaren  Interesse  erlassenen
  Vorschriften,  welche  den  Anschluß  eines  Hauses  an  das
Kanalisationsnetz  anordnen,  oder  an  das  Reichsgesetz,  das  den
Impfzwang  eingeführt  hat.'?

Zum  Amte  der  Polizei  gehört  aber  nicht  bloß  die  Abwehr  von
Störungen,  „die  dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben‘
drohen.  Ihre  Aufgabe  hat  die  Polizei  auch  zur  Sicherung  des
ungestörten  Betriebes  öffentlicher  Anstalten  zu  erfüllen.  Hier
entfaltet  sie  sich  als  Anstaltspolizei  (oben  $  18).  —  Andrerseits
fällt  jedoch  aus  dem  Bereiche  der  Polizei  die  Förderung  der  öffentlichen
  Wohlfahrt,  die  sog.  Wohlfahrtspflege,  heraus.’°  In  den
allgemeinen  begriffswesentlichen  Kompetenzen  der  Polizei  ist
weder  die  Befugnis  enthalten,  durch  Polizeibefehl  eine  ‚,stilgemäße
  Restaurierung‘  eines  alten  Kirchengebäudes  zu  erzwingen,
  noch  die  Zuständigkeit,  das  Gedeihen  der  Weinreben  auf
einem  Privatgrundstück  dadurch  zu  fördern,  daß  siedem  Nachbarn
die  Errichtung  einer  beschattenden  Mauer  verbietet.!  Eine  solche

13  Kgl.  Sächs.  OVG.  v.  18.  März  1903  (Jahrb.  IV  S.  149):  der  Eigentümer
  eines  Grundstücks  kann  nach  seinem  Ermessen  seinen  Teich  zuschütten.
  Die  Polizei  ist  nicht  befugt,  von  ihm  die  Erhaltung  des  Teichs  zu
verlangen,  damit  sie  bei  Bränden  in  der  Gegend  genügend  Wasser  vorfinde.
  —  Die  Baulinie  bezeichnet  im  allgemeinen  die  Grenze  der  Bebaubarkeit
  eines  Grundstücks  gegen  die  Straße  zu.  Das  Bauen  hinter  der
Baulinie  ist  dem  Eigentümer  gestattet,  wenn  nicht  das  Gesetz  (z.  B.  bad.
Ortsstraßenges.  $  9)  ausdrücklich  (etwa  zur  Verhütung  von  Verunstaltungen)
  den  Eigentümer  verpflichtet,  sein  Gebäude  auf  die  Baulinie  zu  stellen.
Kaınptz  und  Delius,  Rechtsprechung  des  Reichsgerichtse  I  S.  452,
Nr.  6.  Soergel,  I  S.  598,  Nr.  66;  S.  612,  Nr.  11.  Vgl.  auch  oben  S.  121.

14  Über  Zwang  zum  Anschluß  an  die  Kanalisation:  Baltz,  Preuß.
Baupolizeirecht,  S.  220.  Roth,  Bad.  Landesbauordnung,  S.  50.  Über
das  im  sanitaren  Interesse  erlassene  polizeiliche  Gebot  ‚„landhausmäßiger
Bebauung‘:  Entsch.  des  preuß.  OVG  Bd.  26,  8.  323.  Über  den  Impfzwang
siehe  oben  S.  215,  Anm.  35.

15  Das  gilt  auch  für  das  preußische  Recht.  Bitter,  Handwörterbuch
der  preuß.  Verwaltung  IE  S.  275.  Baltz,  Preuß.  Baupolizeirecht,  S.  3.
Andrer  Ansicht  Rosin,  im  Verwaltungsarchiv  III  S.  249  (vgl.  dazu
Thoma,  Polizeibefehl  I  S.  42).  Siehe  ferner  Wolzendorff,  Richtlinien
des  polizeilichen  Wirkens  im  preuß.  Recht  (Preuß.  Verw.-  Bl.  XXII,  S.  257).

18  Entsch.  des  Preuß.  OVG.  Bd.  44,  S.  388.  Ferner  Bd.  39,  S.  278.
Daher  ist  ein  polizeiliches  Bauverbot  unzulässig,  das  lediglich  erlassen  ist,