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Wittume, der Prinzen und Prinzessinnen des Koͤnigl. Haußes. Das Alerandrinische T
herzehre wiebee * ie für dieselben, K. 337. p. qa. Sie müssen im Umfange des Reichs
Wittwen. In wie fern von des Papitalsteuer befreit, VIII. q26.
Wirtwen, Rassen. Ueber die Anstalt der weltlichen hat das Ob. Land. Oek. Coll. die Aufsicht VII.
210. Dte geistl. und welrl. sind von der Capitalstener frei, VIll. 425. Die räkständigen Be-
richte über die Schulmeisters-Wittwen-Cassen monirt, X. 355.
Wochenmaͤrkte. S. Maͤrkte. —
Wohnsterer. ger stciung der Enkallden von derselben, VII. 115. — Des Militärs, VIII. 457. Ih-
re Abgabe auf weitere zehen Jahre ver aͤn ert, ebend. In Fuͤ
. Gräft. und Mdel. Grchestzern zu enrrichten X. 526. w welchem Fall solche von den Fürstl
Würden, akademische. Von fremden Universitäten anzunehmen, verboten. VI. 147.
Wundärzte. Prüfung und Obliegenheit derselben, VII. 322. K. 7. 9. Iu wie fern sse innerliche
Krankheiren behandeln dürfen, VIII. 313. J. 2. Preis-Medaille für die in Tübingen siu#dieren-
den, IX. 60. Caution der Stadt= und Amts-Chirurgen, o9. s. 14.
Wurzeln, giftige. Warnung wezen derselben, VIII. 353. X. 371. S. Tolbeere. #
3.
Jahlmeister. Landzahlmeister. S. Schäfereiwesen. .
Zehenden. Gehdren zum Ressort des Landwirthsch. Dep. VI. 170. Vorschrift wegen der Beschrei-
bung und Bereutung derselben, VI. 61. Berleihung derselben. S. Zehend-Verleihung. Unter wel-
chen Umständen der Selbst-Einzug von den Beamten vorzunehmen, VI. 61-, X. 162. Be-
rechnung des Ertrags und der Selbsteinzugs-Koesten, X. -347- dzung des Erfrags, VI. 55.
VIII. 354. Formular zu einer Berechnung desselben, VII. 162. Der kleine Zebend ist in An-
ehung der Schäzung und Verleihung wie der große zu behandeln, VI. 68. Wie es mit den
oval-Zehenden in den Souverainetäts-Provinzen zu halten, VII. 103.
Fchend-Berichte. Was sie enthalten sollen, VI. 61. 63. IX. 3489. Verläufige Entwerfung dersel-
ben, VI. 64. 56. 0. Formular eines Großen Sruchtzehend-Berichts, VI. 71. Beil. B. —
eines Rleinen Sehendberichts, 77. Beil. C. — eines Leuzehendberichts, 81. Beil. D.
Febend-Geschäfte. Instruction zur Behandlung derselben für die Beamten, VI. 63 ff.
Zehend= Knechte. Von ihrer Bestellung und Bezahlung, VI. 65.
Jehendverleihung. Jehendpächter. Alle herrschaftl. Zehenden, so wie die Theil= und Landgarben-
Gefälle sollen in der Regel verliehen werden, VI. ör. cg. VII. 167. VIII. 330. IX. 237.
X. 247. Der Kleine Zehende soll mit dem großen a4 gleicher Zeit verliehen werden, X. 247.
Was bei der wirklichen Verleihung zu beobachten, VI. 6. 66. VIII. 350. Wer auf den Zes
henden schlagen darf, ebend. Verbindlichkeiren der Zehend-Beständer, VI. 63. Verbot und
Bestrafung heimlicher Verabredungen und Verbindungen derselben, VII. 162. VIII. 3So. In
wie fern andere an ihrem Pacht Theil nehmen können, ebend. Die Zehend-Verleihungs-Kosten
sind denselben einzubedingen, VI. 03. VIII. 330. Deßgl. die Taggelder der Ortsvorsteher von
Fertigung der Flurbeschreibungen, IX. 247. Welcher Schaden denselben ersezt werde, VI. 62.
67. Berechnung und Taxation desselben, 67. Die Kosten von Abschäzung des Hagelschadens
sind zwischen den Zehendpächtern und der Zehendherrschaft zu theilen, IX. 240. Vorgeschriebene
Berichterstattung über den Pacht-Erlbs, VII. 163. Schema dazu, ebend. Nähere Bestimmung,
VIII. 3 51I. Abgabe der Zehendbeständer an die Waisen= und Zuchthäußer, X. 60.
Jehendverleihungs-Drotekolle. VI. 63. IX. 20.
Feitungen, politische. Quartalberichte der Postämter Über den Verschlutz ausländischer, VII.
. Was die Verfasser der innlaändischen zu beobachten haben, VIII. 274. Censur-
Veh rden derselben„ 277. 1 «
engen. Erforderliche Eigenschaften derer die von den Notarien gebraucht werden, VII. 562. 8. I1.
- In Selerde Falle 8 Notarien Zeugen-Verhoͤre vornehmen duͤrfen, 564. 5% d