Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Die Einsendung der Aenderungs-Tabellen zum Behuf der Brandversicherungs-Kataster betr. 
Man hat zwar die mit Einsendung der Tabellen über die an den Gebäuden jährlich 
vorgehenden Veräuderungen zum Behuf der Brandversicherungs: Kataster für den Jahr- 
gang Georgi# #rgo bis 1809. noch im Rückstand befindlichen Beamte bereits unterm 13. 
Jan. d. J. erinnert, diese Tabellen laͤngstens innerhalb drei Wochen einzusenden. Da aber 
bisher die wenigsten dieser Auflage nachgekommen sind; so wird zu dieser Einsendung zwar 
ein nochmaliger Termin von drei Wochen bestimmt, zugleich aber bemerkt, daß nach aber— 
maligem fruchtlosen Verfluß dieses Termins, ohne weitere Fristgestattung, die sodann noch 
ausstehenden Kataster auf der saumseligen Beamten Kosten durch eigene Kanzlei-Boten oh- 
ne weiters werden abgelangt werden. Decr. Stuttg. in Kön. Ob. Regier. Ob. Pol. Dep. 
den 14. Merz 1810. 
Decret an sämtliche Oberforstämter wegen des Rinden-Verkaufs an die NRotgerber, 
d. d. 15. Merz 1810. 
Um dem Mangel an Eichen-Rinde zu begegnen, und die Rotgerbereien in den Kö- 
niglichen Staaten nach Möglichkeit zu unterstüzen, wird hiemit verornet, daß, wenn es 
nur inuner die Umstände erlauben, in den Königl. Waldungen künftighin alles eichene Bau- 
und Brennholz, so wie die Buschhölzer, wenn ste auch nur etwa zur Hälfte mir Eichen- 
Holz bestanden seyn sollten, in der Schälzeit gefällt, und in lezkern namenrlich alle eichene 
Stangen. und Ausschlaͤge, welche nicht auf kuͤnftige Umtriebe uͤbergehalten werden, fuͤr die 
Lohbenuzung bestimmt werden sollen. · 
Die Königl. Oberforstämter haben daher vor Angriff der Holzschlüge die Gerbermei- 
ster ihres Oberforsts zu vernehmen, wie viel se etwa Gerberrinde nöthig haben, und die- 
selbe mit der Lage, dem Flächengehalt, der Buschwaldungen so wie mit der ungefähren An- 
zahl der Oberholzstämme, welche zum Schälen bestimmt werden, und den Distrikten, wo 
ste stehen, bekannt zu machen. . 
Es ist ihnen dabei zu erkennen zu geben, daß die Rinde des Stammholzes in Klaf- 
tern zu sezen sei, und die des Buschholzes in Büschel von 1 Schuh Dike und 4 Schuh 
Länge gebunden werden müsse, so daß 36 Buschel ebenfalls den Innhalt eines Klafters 
ausmachen. « 
W)egen des Preises dieser Rinde wird den Ober-Ferstámrern aufgegeben, unter zu 
Grundlegung der bisherigen Preiße und unter Rüksichtnahme auf den Unterschied zwischen 
der Rinde von jungern Stämmen oder Zweigen (Glanz-Rinde.,) und der Stamm,Ninde, 
mit den Gerbern eine Aufstreichs-Verhandlung vorzunehmen, und den Erfolg an das Kö- 
nigl. Forst= Departement schleunigst zu berichten. 4½„— 
Wenn die Gerber sich nun verbindlich gemacht haben, die Rinde in bestimmten Prei- 
sen zu übernehmen; so follen sie alsdann angehalten werden, das Schälen im Frühjahr un- 
ter Aufsicht des Huths-Personals vorzunehmen, und möglichst zu beschleunigen. Deer. in 
Königl. Forst-Departem. den 13. Merz r810. Ad Mand. S.Keg. Maj. 
Die Einsendung der Eriminal-Tabellen betr. 
Da noch mehrere Königl. Oberferst= und Oberämter mit Einsendung der Criminal=
	        
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