Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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1907  L

der  Austellung  eines  mit  diesem  Scheine  beliehenen  einen  besonderen  Vorteil
für  den  Reichs=  oder  Staatsdienst  erwartet;

.  solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche

  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  (§  18)  befinden  oder
infolge  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

solchen  ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich

um  deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt
haben  und  die  von  der  zuständigen  Militärbehörde  (§  1)  eine  Bescheinigung
erhalten  haben,  daß  ihnen  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle
übertragen  werden  kann.  Eine  solche  Bescheinigung  können  nur  noch  Personen
  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus  dem  aktiven  Militärdienst
entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen  nach  den  bisherigen
Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.  Im  übrigen  wird  die  Bescheinigung
nicht  mehr  erteilt;

sonstigen  Personen,  denen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst

der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers,
in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  oder  des  Senats,  ausnahmsweise
  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen
Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen
bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein
besonderes  dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge
sind,  wenn  die  Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landes-.

  vor  #  der  12-  oder  9jöhrigen  Militärdienstzeil,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit  zur

Ausũbung  des  Forstschutzdienstes,  wenn  die  Jäger
a)  im  alliven  Dienste  seld-  und  gornisondienstunfähig  geworden  sind  und  wenn  entweder  gesetlich
  die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  vorgeschrieben  ist  oder  wenn  ihnen  ein  Rentenanspruch
  zugebilligt  wird,
0)  in  Ausübung  des  Forstschutz=  oder  Jagdpolizeidienstes  durch  unmiltelbore  Dienhbeschädigung
bei  Angriff  oder  Widersehlichkeil  von  Oolz=  oder  Wildfrevlern  seld-  und  garnisondienstunfähig.
geworden  sind

.  nach  Ablaus  einer  12jährigen  Dienstzeit,  unker  der  Bedingung  der  Brauchbarkeil  zur  Auslbung  des

Forftschutzdiensles,  sosern  die  Jüger
a)  im  Mililärdiensie  dauernd  selddiensiunsähig  geworden  sind  und  Unspruch  auf  Renie  haben,
b)  in  dem  unter  30  angegebenen  Folle  nur  dauernd  selddienstunsähig  geworden  sind  oder  sich
in  Ausübung  des  Forst-  und  Jogddienstes  unverschuldel  durch  die  cigene  Wasse,  durch  Sturz
n“%  sonstige  Beschädigung  dauernde  Felddlenstunsähigkeit  oder  dauernde  Feld-  und  Varnssondlenstunfähigkeit
  zugezogen  hoben.

Fürtl.  Schwarzb.Riudolst.  Gesetsammlung  lsn.  22