Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

2)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerken,  posle  reslinle“  versehen  ist  und  nicht
biunen  3  Monaten,  vom  Tage  des  Einlangens  an  gerechnet,  von  der  Post  abge.
holt  wird;  «

3)  wenn  eine  Sendung  mit  Postvorschuß,  auch  wenn  sie  mit  posie  roslaple  bezeichnet
ist,  innerhalb  14  Tagen  nicht  eingelöst  worden  ist;

4)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird.

Bevor  in  dem  Falle  nd  1  eine  Sendung  mit  oder  ohne  Werthödeclaration  deßhalb
  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Adressaten  gleichbenannke
Personen  im  Orte  sich  befinden  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden
  ist,  muß  der  Begleitbrief  nach  dem  Aufgabeorle  zurückgesandt  werden,  um  den
Absender,  wenn  derselbe  an  der  äußeren  Beschafsenheit  des  Begleitbriefes  erkannt  oder
sonst  auf  gecignete  Weise  ermiktelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Adressaten
  zu  veranlassen.  Die  Uebersendung  des  Begleitbriefes  geschieht  zwischen  den  Postanstalten
  unter  Couvert  und  als  Postsache.

Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt
worden,  ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeorle  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,
die  einem  schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  sosern  nach  dem  Ermessen  der  Abgabe,Postanstalt
  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem
Rückwege  eintreten  werde,  von  2der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veraußerung
  des  Inhaltes  für  Rechnung  des  Aufgebers  erfolgen.

In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung,  oder  eintretenden
  Falles,  daß  und  weßhalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Begleitbriefe  zu
vermerken.

Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürsen  nicht  cröffnet,  müssen  vielmehr  noch
mit  dem  vom  Aufgeber  aufgedrückten  Siegel  verschlossen  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon
trilt  nur  ein  bezüglich  der  Briese,  welche  von  einer  Person  gleichlautenden  Namens
irrthümlich  geöffnet  wurden,  und  bezüglich  der  Briese,  welche  Loose  oder  Offerten  zu
verbotenen  (Glücksspielen  enthalten,  die  von  den  Adressaten  nach  den  für  sie  geltenden
Landesgesetzen  nicht  benüßt  werden  dürfen.  Bei  irrthümlicher  Erössnung  von  Briesen
durch  Personen  gleichlautenden  Namens  ist  übrigens,  sofern  dies  möglich  ist,  eine
von  letzteren  selbst  unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederzu.
schreibende  bezügsiche  Bemerkung  beizubringen.