Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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1. a1. Die Gentral Post Rechnungs-Revofsion Hat die von den Postaͤmkern elnkom- 
mende, von den Hauderern abgegebene Hauderer-Scheine, so wie die Retour, Schelne ge- 
nau durchzusehen und zu bemerken, ob sle dabel kelnen Unterschlelf oder Contravention ent- 
decken, und wenn ein solcher Fall elntritt, sogleich der Kön. Reichs-General-Ober-Post- 
Direktion Anzelge zur weltern Verfägung zu machen. Insbesondere aber ist bel Reoision 
der Rechnungen darauf zu seben: 
a) ob die pecisice eingetragene Fahrten mit den von den Postämtern einkommenden 
Hauderers Scheinen überelngtimmen; 
b)) ob die Geb#r von jeder enzelnen Fahrt uchtig eingetragen und ob alles richiig zu- 
sammengerechnet seye; » 
c)obdle.2iquidatlondcrHowever-Scheinerichtigeingetrageu,derNcstdesvotgchem 
den Quartals angesetzt und die im Laufe des neuen Quartals erhaltene Hauderers- 
Schelne verrechnet worden, auch ob der speelssce eingetragene Verschluß mit den feh- 
lenden Scheinen, dle sich bel der dlquldation ergeben, übereinstimmen. 
#. ::. Die General-Post-Rechnungs-Reoision hat auch die nach y. 17. den Postbe- 
amten zuzustellende Hauderers= Scheine in Besorgung und Verwahrung zu nehmen, und 
wird für jeden Mißbrauch, der damit getrieben werden kbnnte, besonders verantwortlich ge- 
macht. leselbe hat daher ein elgenes Protekoll oder Diarlum darüber zu führen, woju 
die Kön. Reichs-General-Ober-Post-Direktion elne elgene Vorschrift artheilen wird. 
Unsere Kbn. Reichs-General-Ober-Dost. Direktion, welche vorzüglich für die genaue 
Beobachtung dieser Verordnung zu sorgen hat, wird übrigens diejenige Posibeamte, welche 
über den elnen oder den andern Gegenssand derselben noch weltere Belehrung nöchig haben, 
auf khre zu erwartende Anfcagen mit den geelgneten Weisungen versehen, wogegen aber 
sämtlichen Postämtern ernstlich untersagt wird, sich irgend eine elgenmächtige Erklärung 
und Auslegung zu erlauben. Gegeben Stuttgart, im Kdnigl. Staats-Ministerium, den 
35. Aprll 1811. Ad. Mand. Sacr. Keg. Mej. 
Die bei Criminal-Inquisitionen den Königl. Oberämtern vorgeschriebene Zuziehung von 
Scabinen betressend. 
In der Criminal. Ordnung Tit. I. . 4. ist verordnet, daß zu allen Hauptbandlungen 
des peinlichen Verfahrens, wenn Nichtigkeiten vermieden werden sollen, : Gerichts-Perso= 
Hen als Scabinen zugezogen werden. , 
Gleichwohl geschleht es nicht selten, daß von den Königl. Oberämtern Untersuchungen 
eingeschickt werden, ohne dlese vorgeschriebene Fhrmlichkeit zu beobachten. Man sieht s#ch 
daher veranlaßt, dieselbe auf die längst bestehende General-Verordnung aufmerksam zu ma- 
chen, mic der Weisung, daß eine jede Inqulstiion mit Zuziehung von Scabinen vorzuneh- 
men sei, widrigenfalls dem Oberamt diejenige Kosten zugeschieden werden sellen, welche 
durch die Verzbgerung, die aus der Reasumtion elner Untersuchung entsteben, veranlaßt 
werden. Decret. Eßlingen, den 5. April 16811. Kön. Ober-Justiz-Colleg. I. Senats- 
Decret des Kön. Ober-Consistoriums an sämtliche Dekane, die zu einer andern 
Bestimmung abgerufenen Vikare betreffend. 
Da seit elniger Zelt bfters der Fall elngetreten ist, daß Geistliche, deren Wlkar von
	        
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