Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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dem Kin. Ober Conslstorkum zu einer andernm Bestsmmung abgerusem worden,, beufelbem: 
elgenmächtig, oder mit Nachsicht des Dekans, bei sich behalten haben, Und s#ch bluläang- 
lich entschuldigt glaubten, wenn sle gegen vos Abnebmen desselben bel dem Kbnigl.- Ober- 
Conslstorium eine Verstellung elnreichten, elne solche für den bffentlichen Dleast, nachuh#ill 
Werzbgerung des Vollzugs erlassener Befehle aber fürohln nicht mehr geduldet werden kany). 
fo wird sämlichen Dekanatämtern die Welsung ertheilt, känftig durchaus kelner Nachsichn 
mehr Statt zu gebem, sondern den erlassenen Befehl ohne welters zu vollzießen, und den- 
Wikar anzuweisen, sich ohne Verzuß an den Ort seiner neuen Bestimmung zu verfügen. 
Uebrigens bleibt es dem Geistlichen, dem sein Vlkar abgenommen wird, unbenommen, 
auf den Fall dringender Nothwendigkrit, um Jusendung elneß andern Gehülfen elnzukom 
men; und, da auch der Fall mbglich ist, daß aus besonderen dem Kbnigl. Ober-Consisto- 
rium noch nicht bekannten Ursochen dle Beibehaltung des abgerufenen Vikars dem Geistli- 
chen unumgänglich notdwendig wäre; so wird zwar den Dekanen ouf ihre Responfablli#se 
eine. Ausnahme zu machen gestatter, ste haben aber sodann von Amumwegen ungesäumten 
Bericht darüber an das Konigl. Ober-Consistorium zu erstatten. Deeret im Kin.- #ber- 
Consistorium, den 33. April 1811. 
Die Anzeige von vakamen Provisoren und Provisoraten betreffend. 
Da nach ver neuesten für die evangelischen Schulen des Königreichs erlossene General= 
WVerordnung alle Prooisorate ohne Unterschied vom Kdnigl. Ober, Consistorium ersetzt wer- 
den, so haben sämtliche Drkane nicht nur sogleich ungesäumte Anzeige von den in ibrer 
Didrese gegenwärtig vakanten Provlsoraten, deren Verhälmissen unf Einkommen, so wier 
von den in keiner Schule angestellten oder entbebrlichen Provlsoren nebst den Ursachen ihrer 
Alchtanstellung zu machen, sondern auch in Zukunft, wenn einer dieser Fälle sich ereigner, 
jedesmal sogleich dem Konigl. Ober= Censistorium darüber Berlcht zu erstatton. Decret. 
Stuttgart, im Kbnigl. Ober-Consistorium, den 50. April 1841. 
  
Se. Königl. Moazj. haben allergnädigst geruht, vermög ollerhlchsten Resersple vom 
28. April den als Mitglied des Khulgl. Ober-Hesbou-Departements angestellten Kommer- 
berrn v. Wechmer zum Dlrektor des gedachten Departements, und der Bau= und Gar- 
ten-Direktlon in Stuttgart zu ernennen. . 
Ses.-Kbnigl.sMaj--quenpetmkgollettkchstenRr.sekiptsovmöo..AptkldmReute- 
nantoonKettsetvondcrLetb-EscadtondesGatdesNegimenwjuYfekdzumRelses 
Stallmeister allergnaͤdigst ernannt. 
Se. Konigl. Maj. baben allergnaͤdigst geruht, 
durch ein allerboͤchstes Decret vom 26. April die bei dem Infant. Regiment v. Koseriz 
erlebigte Adjutanten-Stelle dem Second- Lieutenant Scheffer dieses Reglments aller gnaͤ- 
digst zu uͤbertragen ;
	        
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