Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 21. 1 8 1 1] — 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
" Samstag, 11. Mai. 
  
  
General-Verordnung in Betreff der Reisepässe; 4. d. a. Mai 1811. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wurttemberg, rc. 11. ꝛe. 
Wir baben Uns bewogen gefunden, in Hinsicht auf die Ausstellung Beorkundung 
und Kontrolirung der Pässe, womit theils auswärtige Reisende bei ihrem Aufenthalt in 
Unsern Kdnigl. Staaten, thells unsere Königl. Unterthanen bei ihren Relsen ins Aueland 
sich auszuweisen haben, eine ins Ganze gehende Vorschrift zu ertheilen, und zu dem Ende 
Folgendes zu verordnen: 
1)) Jeder Auswärtige, welcher das Könlgreich betritt, um entweder nur durchzureisen oder 
wegen irgend elnes gesetzlich erlaubten Zwecks sich darin aufzuhalten, soll mit einem 
von der competenten Obrigkelt ausgestellten Paß versehen sepn, der eine genaue Be- 
schreibung seiner Person samt der Anzeige seines Standes und Gewerbs und der 
Richtung und Abslcht seiner Reise enthälr. 
Nur bekannte und unverdächtige Personen ank benachbarten, höchstens zwei bis 
drel Stunden von der Grenze entfernten ausländischen Ortschaften, welche wegen ei- 
nes erlaubten und notorischen Verkehrs mit den Einwohnern diesseitiger Grenzorte her- 
einkommen, und auswärtige Gesandte samt ihrem Gefolge, so wie ausländische 
Schildkuriere, sind hievon ausgenommen. 
2) Bel dem Einultt in die Khnigl. Staaten muß jeder Paß vorgezeigt werden, und 
um dieses auf alle Fälle möglich zu machen, wird an allen Grenzorten, wo ein Post- 
kurs oder große Landstraße durchgeht, ein Amtmann oder Polirel-Commissär aufge- 
stellt, es seye dann, daß das Oberamt ganz nahe gelegen ist, und der Fremde 
nothwendiger Weise durch den Ort, wo dasselbe seinen Sit hat, passiren muß. 
5) Die auf solche Art vorgelegten Reisepässe hat der Oberbeamte oder in dessen Ramen 
der Polizel = Commlssär genau zu prüfen, und, wenn ste unverdächtig sind, die davon 
genommene Einsicht durch Beisetzung seiner Namens-Unterschrift mit Bemerkung des. 
Orts und Tags der geschehenen Verlegung unentgeldlich zu beurkunden, auch den 
„Namen jedes Paßinpabers samt dem Tag der Dräsentatlon und der Reise Route in 
ein dehhalb zu haltendes Verzeichulß einzutragen.
	        
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