Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

d51% 
Eneh#lt eln Paß keine vollständige Personok-Beschreibung oder kelne Reise-Route: 
bat der Beamte, wenn auherdem weder gegen die Glaubwürdigkelt desselben noch 
gegen die Rechtlichkrit den Inhabers ein besonderer Verdacht vorliegt, diesen Man- 
tel noch zu ergänzen. 
Fehlr es aber an den wesentlichen Zeichen der Aechtheit einer Urkunde, an der Un- 
terschrift und dem Siegel der kompetenten obrigkeltlichen Behbrde, eder sind Merk- 
mele einer Verfälschung vorhanden: so ist der Inhaber nicht nur wie ein ohne Paß 
„reisender Fremder amufehen, sondern auch nach Bescheffenhelt der Umstände als Be- 
trüger in Untersuchung zu zleben. " 
4)WenneinAusländetgarkelnenodekwdnigstmskeinengültlgenReisepas vorwelsen, 
noch auch bei der in solcheim Falle eintretenden näheren Untersuchung seinen Stand 
uand den Zweck selner Reise auf eine andere glaubwürdige Welse darthun kann, so ist 
demselben weder die Durchreise noch der Nusenthalr lm Kbnigreiche zu gestatten. Er 
is oielmehr sogleich an der Grenze abzuweisen, und wenn er sch bereirs im Innern 
des Kbnigreichs befinden sollte, nachdem zuvor ein Signalement von ihm zu den 
Akten genommen seyn wird, auf dem kürzesten Weg wieder daraus zu entfernen. 
Auf glelche Weise ist gegen diejenigen zu verfahren, welche auherhalb der in ibrem: 
Yasse enthaltenen Reise-Route angetroffen werden, oder deren Paß durch den Ablauf 
der darin ausgedrückten oder durch den Zweck der Reise bestimmten Zeit seine Gül- 
Ugkeit verloren hat; es waͤre dann, daß sie den hirraus entstandenen Verdacht auf 
elne glaubwuͤrdlge Weise von sich entfernen koͤnnten. 
Auch wird hiemit ausdräcklich festgesetzt, daß känfilg krin sogenanmer Schub von 
Waganten und anderem Gestudel unter irgend einem Vorwand angenommen, sonlern 
alle dergleschen Leute, welche man von Selten eines auswärtigen Staats in ganzen 
Parthien in das Khnigreich äberschlehen wollte, ohne weiters zurückgewlesen werden 
sollen. . 
IJHBCglbdsichelchisenverlaecaedsvbeldenKbnlsLResidsnsmStuttgwtoberst-v- 
wigsburg, so ist derselbe verbunden, seinen Paß, wenn gleich dieser bereits bei seinem 
Eintritt in das Konigreich visirt worden ist, an die Königl. Ober-Polizel-Direktion 
zur Einslcht und unentgeldlicher Beurkundung abzugeben. 
6) Verläßbt ein Fremder das Kbnigreich, so bat derselbe, wenn er mit der Post oder 
mit Mierbpkerden relst, seinen Daß bei dem letzten Postamt, wo er die Pferde wech- 
selt oder den Postschein lösr, oder, wenn er sich, eigener Pferde bedient, bel dem 
Grenz-Zollamt abermal vorzulegen. 
.Ist der Paß durch elne inländische Behbrde bereits gebbrig visirt: so hat das Pest- 
oder Zollamt sich darauf zu beschränken, den Namen des Präsentanten samt dem Tag 
der Prsentation in das zu dem Ende zu haltende Dassaglerbuch einzutracen. Er- 
tiebt sich hbingegen, daß die Visirung des Posses ordnungswidrig unterblleben ist, 
ungeachtet der Reisende einen Ort vassirt hat, wo er seinen Paß hätte vorzelgen sol- 
len, so ist ihm der Austritt aus dem Kbnigreich nicht eher zu gestatten, als bis der 
Paß durch den nächsten Kdnigl. Oberbeamten oder Pollzel'e Commissaͤr gepruͤft und 
beurkundet worden. ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.